Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Fürsten-Reichskanzlers ein Verzeichniß der schweizerischen Gerichtsbehörden, 
welche zur Zeit in den einzelnen Kantonen bestehen, veröffentlicht worden ist. 
Weimar, am 23. Juni 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
[97] IIII. Unter Bezugnahme auf Ziffer III der Bekanntmachung des unter- 
zeichneten Staats-Ministeriums vom 24. Mai d. J. — Nr. 20 des Regier.= 
Blattes — betreffend die Neuwahlen von Landtagsabgeordneten für den 
nächsten XXII. ordentlichen Landtag des Großherzogthums, wird hierdurch zur 
öffentlichen Kenntuiß gebracht, daß zur Leitung der Wahlen der nach § 2 des 
Gesetzes vom 6. April 1852 zu wählenden Abgeordneten nachgenannte Per- 
sonen zu Wahlkommissaren ernannt worden sind: 
.für die Wahl der begüterten ehemaligen Reichsritterschaft 
der Großherzogliche Bezirksdirektor von Thüna zu Dermbach, 
für die Wahlen der Besitzer eines inländischen Grundeigenthums von 
wenigstens dreitausend Mark jährlicher Rente 
der Großherzogliche Kreisgerichtsrath Waitz zu Weimar, 
für die Wahlen derjenigen Staatsangehörigen, welche aus andern Quellen 
als dem Grundbesitz ein jährliches Einkommen von mindestens dreitausend 
Mark versteuern, 
im I. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Kreisgerichtsrath Andreä zu Weimar, 
im II. Verwaltungsbezirk 
der Fabrikant Kreiter zu Apolda, 
im III. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Kreisgerichtsrath Eckardt zu Eisenach, 
im IV. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Instizamtmann Hotzel zu Lengsfeld, 
im V. Verwaltungsbezirk 
der Großherzogliche Justizamtmann Schenk zu Neustadt a. O. 
Weimar, den 24. Juni 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
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III. 
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