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Gebrechliche, geistig unreife, schwachsinnige, taubstumme oder sonst nicht
vollsinnige Kinder können zur Konfirmation zugelassen werden, wenn sie wenigstens
einige Erkenntuiß der christlichen Heilswahrheiten erlangt haben. Wo diese
Erkenntniß allzugering ist, das Kind aber den Wunsch, zum heiligen Abendmahl
gelassen zu werden, zu erkennen giebt, wird demselben privatim eine Ein-
segnung in geeigneter Weise zu ertheilen und das Abendmahl zu reichen sein.
8 4.
Ueber die zur Konfirmation zu bringenden Kinder in öffentlichen Unter—
richtsanstalten sind durch deren Lehrer — durch den Direktor oder ersten
Lehrer — dem zuständigen Pfarrer Verzeichnisse mit Angabe des vollständigen
Namens des Kindes, des Namens und Standes der Eltern, des Ortes, Jahres
und Tages der Geburt, des Ortes, Jahres und Tages der Taufe, ingleichen
der religiösen Kenntnisse und des Betragens des Kindes vor dem Beginn des
Konfirmandenunterrichts zu überreichen. Von den Kindern, deren Taufe nicht
durch die Kirchenbücher der Parochie nachgewiesen wird, sind Taufzeuguisse
beizubringen.
Diejenigen Kinder, welche sich nicht in öffentlichen Unterrichtsanstalten
befinden, sind durch ihre Eltern oder Vormünder anzumelden unter Ueber-
reichung eines Zeugnisses der Reife seitens ihrer bisherigen Religionslehrer
neben den übrigen bemerkten Zeugnissen.
§ 5.
Zu dem Konfirmandennnterricht, über dessen Dauer besondere kirchengesetz-
liche Vorschriften bestehen, sind auch die ungetauft gebliebenen Kinder, falls
sie in der Schule den evangelischen Religionsunterricht mit empfangen haben,
heranzuziehen, obschon sie zur Konfirmation selbst nicht zugelassen werden können,
so lange sie noch nicht getauft sind.
Die Taufe hat nach besonderer Vorbereitung vor dem Abschlusse des
Konfirmandenunterrichts zu erfolgen, darf aber in keinem Falle mit der Kon-
firmationshandlung verbunden werden.
86.
Beim Beginn und während der letzten sechs Wochen des Konfirmanden=
unterrichts ist von dem Geistlichen dem allgemeinen Kirchengebete eine besondere
Fürbitte für die Konfirmanden einzufügen.