Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

382 
89. 
Beamte, welche bei den durch das Gesetz vom 8. März 1879 (Regierungs- 
Blatt Seite 65) aufgehobenen Gerichten und Staatsanwaltschaften eine dem 
Gerichtsschreiberamte oder dem Amte eines Bureaubeamten bei der Staats- 
anwaltschaft entsprechende Stelle bekleidet haben, können ohne Erfüllung der 
im § 1 bezeichneten Erfordernisse zu Gerichtsschreibern ernannt werden. 
810. 
Personen, welche vor dem Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungs- 
Gesetzes auf Grund der bisherigen Vorschriften die Befähigung zur Bekleidung 
einer dem Gerichtsschreiberamte entsprechenden Stelle durch Ablegung einer 
Prüfung oder durch Erklärung der zuständigen Behörde erworben haben, können 
ohne Erfüllung des in § 1 Nr. 3 bezeichneten Erfordernisses zu Gerichtsschreibern 
ernannt werden. 
8 11. 
Bei der erstmaligen Anstellung der Gerichtsschreiber, ingleichen bei der 
Anstellung von Gerichtsschreibern innerhalb der ersten drei Jahre nach dem 
Inkrafttreten des Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetzes bleibt dem Staats- 
Ministerium vorbehalten, von Anwendung der in den vorstehenden Paragraphen 
bezüglich der Prüfungen und des Vorbereitungsdienstes gegebenen Vorschriften 
gänzlich oder theilweise abzusehen und sich in jedem einzelnen Anstellungsfalle 
in der ihm geeignet erscheinenden Weise von der entsprechenden Befähigung 
des Anzustellenden Ueberzeugung zu verschaffen. 
§ 12. 
Vorstehende Bestimmungen mit Ausnahme des § 11, welcher sofort in 
Kraft tritt, treten gleichzeitig mit dem Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze in 
Wirksamkeit. 
Weimar, am 10. Juli 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Ministerial-Verordnung, 
die Dienstverhältnisse der Gerichtsschreiber 
betreffend. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.