Regierungs-Blatt
Großherzogthun
Sachse u#- Weimar= Eise nach.
Nummer 29. Weimar. 20. Juli 187.
Jnhalt: Ministerial- Bekanntmachung, das polizeiliche Straffcsliegungsverahren beiressend S. 383. — Ministerial:
elanntmachung, die Polizeistraftabellen betressend S. Verordunng, betressend den Nachweis der
Zustellung in den Fällen des §. 23 der kennesen un S. 402.
Ministerial-Bekanntmachungen.
[I105) I. Mit dem 1. Oktober d. J. tritt das Gesetz vom 12. April d. J.
über die polizeiliche Straffestsetzung (S. 153 des Regierungs-Blattes) in Wirk-
samkeit, womit das Strafanforderungsrecht insoweit als dasselbe den
Polizeibehörden als solchen zeither zustand, in Wegfall kommt und dagegen
das Verfahren der polizeilichen Straffestsetzung zur Einführung gelangt, wie
solches, auf dem Grunde des Sechsten Buchs der Reichs-Strafprozeßordnung
§§ 453 ff., durch das Eingangs gedachte Gesetz näher geregelt ist. Hingesehen
auf die eingreifenden und wichtigen Aenderungen, welche dieses Gesetz im
Zusammenhange mit der neuen Reichs-Justizgesetzgebung den zeither im Groß-
herzogthume bestandenen Vorschriften gegenüber enthält, sieht sich das unter-
zeichnete Staats-Ministerium veranlaßt, die Aufmerksamkeit der mit Wahr-
nehmung landes= und ortspolizeilicher Funktionen betrauten Be-
hörden und Beamten auf dasselbe hierdurch noch besonders hinzuleiten und
denselben die sorgfältige und strenge Beobachtung der darin gegebenen Vor-
schriften zur Pflicht zu machen; wobei dasselbe für jetzt Folgendes hervorhebt.
J. Zunächst darf nicht übersehen werden, daß von der eintretenden Aenderung
unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über die Befugniß der Staats-
verwaltungs= und Gemeinde-Behörden, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vor-
schriften über die Staats= und Gemeinde-Abgaben, sowie über die Befugniß
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