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der Forstverwaltungen, wegen Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
zum Schutze der Holzungen, Baumpflanzungen, Wiesen, Felder, Gärten 2c.
Geldstrafe im Verwaltungswege anzufordern — (. § 16 des Gesetzes vergl.
mit § 4 Ziffer 3 desselben. Es ist dies, soweit es den Bereich der inneren
Verwaltung betrifft, insbesondere auch in Ansehung der Defrandations= und
Ordnungsstrafen wegen Hinterziehung von indirekten Gemeindestenern, von
Chaussee= und Brückengeldern im Auge zu behalten.
Zu beachten sind sodann die Grenzen zwischen dem Gebiete des gegen-
wärtigen Gesetzes und dem des Gesetzes vom 8. Mai d. J. (Seite 245 des
Regierungs-Blattes). Während das letztere die Vollstreckung von administrativen
Entscheidungen und Verfügungen und zwar von solchen, eine Leistung, Handlung
oder Unterlassung fordernden Verfügungen zum Gegenstand hat, welche gegen
eine bestimmte Person gerichtet sind, richtet sich die Straffestsetzung auf
Zuwiderhandlungen gegen gesetzliche Bestimmungen oder behördliche Erlasse,
welche allgemein und im Voraus gewisse Arten von Handlungen oder Unter-
lassungen für strafbar erklären; z. B. gegen ortsstatutarische Gebote und Ver-
bote — Art. 11 der Gemeinde-Ordnung —, gegen die Bestimmungen des
Gesetzes, den Schutz gegen fließende Gewässer betreffend, in den §§ 73 ff.,
76 u. s. w., unter Beschränkung der Zuständigkeit zur Handhabung des Gesetzes
auf Polizeibehörden als solche.
II. Die Befugniß, in Gemäßheit des § 1 des Gesetzes wegen Ueber-
tretungen die verwirkte Strafe durch förmliche Strafverfügung festzu-
setzen, steht vorerst und bis auf weitere Anordnung nur den in den 88 3
und 4 aufgeführten Behörden und Beamten zu.
Für die Beurtheilung und Bestimmung der unter die Ziffer 4 des § 4
fallenden Beamtenkategorien bleibt das jeweilige Reichs-Bahnpolizei-Reglement
maßgebend (vergl. Regierungs-Blatt von 1875, Seite 108 sub. Ziffer V),
dessen Ausführung mittelst einer Revision der in der Ministerial-Bekanntmachung
vom 7. April 1875 (Seite 250 das.) gegebenen Vorschriften dem gegenwärtigen
Gesetze anzupassen vorbehalten wird. Auch zu Ziffer 5 des § 4 werden be-
sondere Anordnungen vorbehalten.
III. Besondere Beachtung erheischen die Beschränkungen der Straf-
festsetzungsbefugniß; auf den amtlichen Wirkungskreis der zur Uebung der-
selben berufenen Behörden und Beamten und innerhalb dieser Grenze wiederum
auf eigentliche Uebertretungen im Sinne des Strafgesetzbuchs (d. h. auf