Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Person anzutreffen war, dem im Hause wohnenden Hauswirth mit dessen 
Zustimmung) an dem und dem Tage eingehändigt habe“. 
Wird die Insinnation schriftlich, beispielsweise durch einen gehörig aus- 
gefüllten Behändigungsschein des Postboten oder Polizeidieners bescheinigt, so ist 
das betreffende Schriftstück dem Konzeptformulare beizulegen. Wird dagegen 
mündlich über die Behändigung referirt, so ist auf dem Konzeptformulare selbst 
zu bemerken, wann, an wen und durch wen, bezüglich in welcher nach 
dem Obigen zulässigen Weise die Zustellung der Ausfertigung erfolgt ist. 
Nach den vorstehenden Bestimmungen sind die zur Bewirkung der Zustellung 
zu verwendenden Organe — Diener, Boten, Gendarmen 2c. — gehörig zu 
instruiren. 
VI. Hat der Beschuldigte innerhalb der einwöchigen Frist nach der 
Bekanntmachung (Verkündung oder Zustellung) der Strafverfügung einen Antrag 
auf gerichtliche Entscheidung nicht gestellt und ist auch innerhalb einer weiteren 
einwöchigen Frist keine Nachricht darüber eingegangen, daß ein Antrag auf 
gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Amtsgerichte gestellt worden sei, 
ist somit die Strafverfügung vollstreckbar geworden (§ 12 des Gesetzes), so 
muß nunmehr ungesäumt zur Vollstreckung geschritten werden. 
Zu diesem Behufe hat die Polizeibehörde ein weiteres Formular der 
Strafverfügung, nach Inhalt, Ort, Datum, Unterschrift r2c. vollständig gleich- 
lantend mit dem Konzeptformulare (s. V, lit. a) auszufüllen, diese Abschrift 
zu beglaubigen und zugleich darunter zu vermerken, daß, wie und wann 
die Strafverfügung dem Beschuldigten (oder in der oben erwähnten zulässigen 
Weise einer andern Person) bekannt gemacht (verkündet oder zugestellt) worden ist. 
Die Beglaubigung und der Vermerk über die stattgehabte Eröffnung hat 
in nachstehender Form zu erfolgen: 
„Daß vorstehende Abschrift mit der dem Beschuldigtena 
mündlich zu Protokoll bekannt gemachten“ — oder „mit der am. 
..... dem Beschuldigten legal zugestellten — Strafverfügung gleich- 
lautend ist, wird hiermit bezeugt.“ 
Sodann hat die Polizeibehörde der so beglaubigten Abschrift der Straf- 
verfügung die Bescheinigung der Vollstreckbkarkeit — die Vollstreckungs- 
klausel — unter Beisetzung der Unterschrift und Beidrückung des Siegels 
in folgender Form hinzuzufügen:
	        
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