Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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a) insofern in der Strafverfügung eine Haftstrafe festgesetzt ist, mit den 
unmittelbar an das Beglaubigungszeugniß anzuschließenden Worten: 
„Zugleich wird vorstehende Ausfertigung hierdurch für voll- 
streckbar erklärt.“ 
b) insofern in der Strafverfügung eine Geldstrafe festgesetzt oder die 
Einziehung verfügt ist, oder insofern es sich um Kosten handelt, mit 
den unmittelbar an das Beglaubigungszeugniß anzuschließenden Worten: 
„Zugleich wird vorstehende Ausfertigung den 
(Name und Wohnort des zu beauftragenden Gerichtsvollziehers) zum Zwecke 
der Zwangsvollstreckung ertheilt.“ 
(Ort und Datum.) 
(Siegel.) (Unterschrift der Behörde.) 
Diese vollstreckbare Ausfertigung ist hiernächst 
a) falls es sich um Vollstreckung einer Haftstrafe handelt, dem zuständigen 
Amtsrichter, 
b) falls es sich um eine Geldstrafe, um Einziehung oder um Kosten 
(Verläge, § 14 des Gesetzes) handelt, dem Gerichtsvollzieher, in dessen 
Bezirke der Beschuldigte seinen Wohnsitz hat oder pfändbares bewegliches 
Vermögen besitzt, 
zur weiteren Verfügung zu übersenden. 
Schließlich ist eine Notiz darüber, wann, wie und an wen die voll- 
streckkare Ausfertigung hinausgegeben wurde, zu den Akten zu bringen. 
VII. Ist Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt (§§ 10, 11 des 
Gesetzes), so sind die Akten (das Konzeptformular der Strafverfügung nebst 
Protokoll oder Insinnations-Registratur) dem zuständigen Amtsanwalt unver- 
züglich zu übersenden, vergl. im Uebrigen § 11 des Gesetzes. — 
VIII. Zu § 10 Abs. 1 wird darauf aufmerksam gemacht, daß, wie wohl 
gegen die Strafverfügung (Straffestsetzung) ein Rekurs oder eine Beschwerde 
als Rechtsmittel nicht Platz greift, der Pflicht und Befugniß der Aussichts- 
behörde doch hierdurch nicht präjudizirt ist, gegen ungesetzliche Strafverfügungen, 
welche zu ihrer Kenntniß kommen, von Amtswegen innerhalb ihrer Zuständigkeit 
einzuschreiten und sie nach Befinden aufzuheben.
	        
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