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3) die Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung und die etwa
schon bestandenen Prüfungen;
4) ein amtliches Führungszeugniß und
5) ein von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte
ausgestelltes Attest über den Gesundheitszustand.
89.
Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und mündliche — und
eine praktische — Lehrprobe.
8 10.
In der schriftlichen Prüfung haben sämmtliche Bewerberinnen einen
deutschen Aufsatz anzufertigen, einige Rechenaufgaben zu lösen und ein frau-
zösisches sowie ein englisches Exercitium anzufertigen.
§ 11.
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Mitglieder der Kommission von
dem Vorsitzenden bestimmt. Die Themata für den deutschen Aufsatz sind so
zu wählen, daß hinlängliche Bekanntschaft mit dem Stoffe bei den Bewerberinnen
vorausgesetzt werden kann. Bei den Uebersetzungen in eine fremde Sprache
ist der Gebrauch des Wörterbuchs gestattet.
§ 12.
Die schriftlichen Arbeiten sind in zwei Tagen zu vollenden und werden
unter Aufsicht und Klausur gefertigt.
8 13.
Vor Beginn der schriftlichen Arbeiten haben die Bewerberinnen eine von
ihnen gefertigte Probeschrift mit deutschen und lateinischen Lettern, sowie eine
selbstgefertigte Probezeichnung abzugeben.
8 14.
Die mündliche Prüfung wird vor der gesammten Kommission abgelegt
und verbreitet sich über die Erziehungs- und Unterrichtslehre, sowie über sämmt—
liche obligatorische Lehrgegenstände der höhern Mädchenschule.