Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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3) die Zeugnisse über die bisher empfangene Schulbildung und die etwa 
schon bestandenen Prüfungen; 
4) ein amtliches Führungszeugniß und 
5) ein von einem zur Führung eines Dienstsiegels berechtigten Arzte 
ausgestelltes Attest über den Gesundheitszustand. 
89. 
Die Prüfung ist eine theoretische — schriftliche und mündliche — und 
eine praktische — Lehrprobe. 
8 10. 
In der schriftlichen Prüfung haben sämmtliche Bewerberinnen einen 
deutschen Aufsatz anzufertigen, einige Rechenaufgaben zu lösen und ein frau- 
zösisches sowie ein englisches Exercitium anzufertigen. 
§ 11. 
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Mitglieder der Kommission von 
dem Vorsitzenden bestimmt. Die Themata für den deutschen Aufsatz sind so 
zu wählen, daß hinlängliche Bekanntschaft mit dem Stoffe bei den Bewerberinnen 
vorausgesetzt werden kann. Bei den Uebersetzungen in eine fremde Sprache 
ist der Gebrauch des Wörterbuchs gestattet. 
§ 12. 
Die schriftlichen Arbeiten sind in zwei Tagen zu vollenden und werden 
unter Aufsicht und Klausur gefertigt. 
8 13. 
Vor Beginn der schriftlichen Arbeiten haben die Bewerberinnen eine von 
ihnen gefertigte Probeschrift mit deutschen und lateinischen Lettern, sowie eine 
selbstgefertigte Probezeichnung abzugeben. 
8 14. 
Die mündliche Prüfung wird vor der gesammten Kommission abgelegt 
und verbreitet sich über die Erziehungs- und Unterrichtslehre, sowie über sämmt— 
liche obligatorische Lehrgegenstände der höhern Mädchenschule.
	        
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