Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen 
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, oder Titel, Würden oder Adels— 
prädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden 
Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient; 
13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält 
oder roh mißhandelt. 
8 361. Mit Haft wird bestraft: 
3) wer als Landstreicher umherzieht; 
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Per— 
sonen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu seiner 
Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt; 
5) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er 
in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum 
Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Ver- 
mittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß; 
eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizei- 
lichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung 
der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes 
erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne 
einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt; 
7) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt, 
sich aus Arbeitsschen weigert, die ihm von der Behörde angewiesene, 
seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten; 
8) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von 
der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges Unter- 
kommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches 
der von ihm angewandten Bemühnngen ungeachtet nicht vermocht habe; 
wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche 
seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören, 
von der Begehung von Diebstählen, sowie von der Begehung strafbarer 
Verletzungen, der Zoll= oder Steuergesetze, oder der Gesetze zum Schutze 
der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei abzuhalten 
unterläßt. Die Vorschriften dieser Gesetze über die Haftbarkeit für die 
den Thäter treffenden Geldstrafen oder anderen Geldleistungen werden 
hierdurch nicht berührt. 
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