391
8) wer unbefugt eine Uniform, eine Amtskleidung, ein Amtszeichen, einen
Orden oder ein Ehrenzeichen trägt, oder Titel, Würden oder Adels—
prädikate annimmt, ingleichen wer sich eines ihm nicht zukommenden
Namens einem zuständigen Beamten gegenüber bedient;
13) wer öffentlich oder in Aergerniß erregender Weise Thiere boshaft quält
oder roh mißhandelt.
8 361. Mit Haft wird bestraft:
3) wer als Landstreicher umherzieht;
4) wer bettelt oder Kinder zum Betteln anleitet oder ausschickt, oder Per—
sonen, welche seiner Gewalt und Aufsicht untergeben sind und zu seiner
Hausgenossenschaft gehören, vom Betteln abzuhalten unterläßt;
5) wer sich dem Spiel, Trunk oder Müßiggang dergestalt hingibt, daß er
in einen Zustand geräth, in welchem zu seinem Unterhalte oder zum
Unterhalte derjenigen, zu deren Ernährung er verpflichtet ist, durch Ver-
mittelung der Behörde fremde Hilfe in Anspruch genommen werden muß;
eine Weibsperson, welche wegen gewerbsmäßiger Unzucht einer polizei-
lichen Aufsicht unterstellt ist, wenn sie den in dieser Hinsicht zur Sicherung
der Gesundheit, der öffentlichen Ordnung und des öffentlichen Anstandes
erlassenen polizeilichen Vorschriften zuwiderhandelt, oder welche, ohne
einer solchen Aufsicht unterstellt zu sein, gewerbsmäßig Unzucht treibt;
7) wer, wenn er aus öffentlichen Armenmitteln eine Unterstützung empfängt,
sich aus Arbeitsschen weigert, die ihm von der Behörde angewiesene,
seinen Kräften angemessene Arbeit zu verrichten;
8) wer nach Verlust seines bisherigen Unterkommens binnen der ihm von
der zuständigen Behörde bestimmten Frist sich kein anderweitiges Unter-
kommen verschafft hat und auch nicht nachweisen kann, daß er solches
der von ihm angewandten Bemühnngen ungeachtet nicht vermocht habe;
wer Kinder oder andere unter seiner Gewalt stehende Personen, welche
seiner Aufsicht untergeben sind und zu seiner Hausgenossenschaft gehören,
von der Begehung von Diebstählen, sowie von der Begehung strafbarer
Verletzungen, der Zoll= oder Steuergesetze, oder der Gesetze zum Schutze
der Forsten, der Feldfrüchte, der Jagd oder der Fischerei abzuhalten
unterläßt. Die Vorschriften dieser Gesetze über die Haftbarkeit für die
den Thäter treffenden Geldstrafen oder anderen Geldleistungen werden
hierdurch nicht berührt.
1879 56
6
–
9