Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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In den Fällen der Nr. 9 kann statt der Haft auf Geldstrafe bis 
zu einhundertfunfzig Mark erkannt werden. 
§ 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines 
besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens eines Andern zu täuschen, 
Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst- 
oder Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende 
Zeugnisse, sowie Führungs= oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder ver- 
fälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde 
Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig 
Mark bestraft. 
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen 
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt 
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem 
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt. 
§ 364. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark wird bestraft, 
wer wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder 
theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schriftzeichen, oder schon einmal 
verwendete Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst 
abgetrennte Stempelabdrücke der im § 276 bezeichneten Art veräußert und feilhält. 
§ 367. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite 
schafft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem Gewahrsam 
der dazu berechtigten Personen wegnimmt; 
7) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbesondere 
trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft; 
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hinein- 
gezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, insbesondere 
eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs bedient. 
§ 368. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu 
vierzehn Tagen wird bestraft: 
10) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befugniß 
auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen 
Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd 
ausgerüstet, betroffen wird.
	        
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