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In den Fällen der Nr. 9 kann statt der Haft auf Geldstrafe bis
zu einhundertfunfzig Mark erkannt werden.
§ 363. Wer, um Behörden oder Privatpersonen zum Zwecke seines
besseren Fortkommens oder des besseren Fortkommens eines Andern zu täuschen,
Pässe, Militärabschiede, Wanderbücher oder sonstige Legitimationspapiere, Dienst-
oder Arbeitsbücher oder sonstige auf Grund besonderer Vorschriften auszustellende
Zeugnisse, sowie Führungs= oder Fähigkeitszeugnisse falsch anfertigt oder ver-
fälscht, oder wissentlich von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde
Gebrauch macht, wird mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig
Mark bestraft.
Gleiche Strafe trifft denjenigen, welcher zu demselben Zwecke von solchen
für einen Anderen ausgestellten echten Urkunden, als ob sie für ihn ausgestellt
seien, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem
Anderen zu dem gedachten Zwecke überläßt.
§ 364. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark wird bestraft,
wer wissentlich schon einmal verwendetes Stempelpapier nach gänzlicher oder
theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Schriftzeichen, oder schon einmal
verwendete Stempelmarken, Stempelblankette oder ausgeschnittene oder sonst
abgetrennte Stempelabdrücke der im § 276 bezeichneten Art veräußert und feilhält.
§ 367. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1) wer ohne Vorwissen der Behörde einen Leichnam beerdigt oder bei Seite
schafft, oder wer unbefugt einen Theil einer Leiche aus dem Gewahrsam
der dazu berechtigten Personen wegnimmt;
7) wer verfälschte oder verdorbene Getränke oder Eßwaaren, insbesondere
trichinenhaltiges Fleisch feilhält oder verkauft;
10) wer bei einer Schlägerei, in welche er nicht ohne sein Verschulden hinein-
gezogen worden ist, oder bei einem Angriff sich einer Waffe, insbesondere
eines Messers oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs bedient.
§ 368. Mit Geldstrafe bis zu sechzig Mark oder mit Haft bis zu
vierzehn Tagen wird bestraft:
10) wer ohne Genehmigung des Jagdberechtigten oder ohne sonstige Befugniß
auf einem fremden Jagdgebiete außerhalb des öffentlichen, zum gemeinen
Gebrauche bestimmten Weges, wenn auch nicht jagend, doch zur Jagd
ausgerüstet, betroffen wird.