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8 369. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder Haft bis zu vier
Wochen werden bestraft:
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung
des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen
in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben öffnen, ohne
Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Haus-
schlüssel anfertgen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel
oder Dietriche verabfolgen.
§ 370. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft
wird bestraft:
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatweg
oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert;
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen,
oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde, Lehm,
Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen,
Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer
Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche
Gegenstände wegnimmt;
3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen
des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubniß des vorgesetzten
Kommandeurs Montirungs= oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande
nimmt;
4) wer unberechtigt fischt oder krebst;
5) wer Nahrungs= oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in
geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet.
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen
Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen
begangen worden ist, bleibt straflos;
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder
geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um
dessen Vieh damit zu füttern.
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
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