Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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8 369. Mit Geldstrafe bis zu einhundert Mark oder Haft bis zu vier 
Wochen werden bestraft: 
1) Schlosser, welche ohne obrigkeitliche Anweisung oder ohne Genehmigung 
des Inhabers einer Wohnung Schlüssel zu Zimmern oder Behältnissen 
in der letzteren anfertigen oder Schlösser an denselben öffnen, ohne 
Genehmigung des Hausbesitzers oder seines Stellvertreters einen Haus- 
schlüssel anfertgen, oder ohne Erlaubniß der Polizeibehörde Nachschlüssel 
oder Dietriche verabfolgen. 
§ 370. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfunfzig Mark oder mit Haft 
wird bestraft: 
1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, einen öffentlichen oder Privatweg 
oder einen Grenzrain durch Abgraben oder Abpflügen verringert; 
2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen, 
oder aus Grundstücken, welche einem Anderen gehören, Erde, Lehm, 
Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, 
Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer 
Konzession oder einer Erlaubniß der Behörde nicht bedarf, oder ähnliche 
Gegenstände wegnimmt; 
3) wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Gemeinen 
des Heeres oder der Marine ohne die schriftliche Erlaubniß des vorgesetzten 
Kommandeurs Montirungs= oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande 
nimmt; 
4) wer unberechtigt fischt oder krebst; 
5) wer Nahrungs= oder Genußmittel von unbedeutendem Werthe oder in 
geringer Menge zum alsbaldigen Verbrauche entwendet. 
Eine Entwendung, welche von Verwandten aufsteigender Linie gegen 
Verwandte absteigender Linie oder von einem Ehegatten gegen den anderen 
begangen worden ist, bleibt straflos; 
6) wer Getreide oder andere zur Fütterung des Viehes bestimmte oder 
geeignete Gegenstände wider Willen des Eigenthümers wegnimmt, um 
dessen Vieh damit zu füttern. 
In den Fällen der Nr. 5 und 6 tritt die Verfolgung nur auf Antrag 
ein. Die Zurücknahme des Antrages ist zulässig. 
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