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Anlage B.
Schema zu einer Strafverfügung.
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— .„„,„„X2„.X.,X„X.X22,2222—2.
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wird die durch vorbezeichnete Uebertretung von dem Beschuldigten
verwirkte 31) 3999)
......................... .....verfügt.
Anmerkungen:
1) Hier ist Name, Stand und Wohnort des, bezüglich der Beschuldigten einzuschalten.
2) Es ist die strafbare Handlung zu bezeichnen und, soweit thunlich, Zeit und Ort ihrer
Begehung anzugeben.
s sind die Beweismittel anzugeben, z. B. die etwa zu benennenden „Zeugen“, die
„dienstliche Aussage des verpflichteten Polizeibeamten 2c.“
) Hier ist die zur Anwendung gebrachte Strafvorschrift anzugeben, z. B. „des § 366,
Ziffer . . des Strafgesetzbuchs“ oder „der Bekanntmachung des unterzeichneten Großherzoglichen
Bezirksdirektors, Gemeindevorstandes 2c. btn. " vergl. hierzu die Aus-
nahmen in § 2 des Gebes-
.) Von den im § des Gesetzes gedachten, nur zur Festsetzung von Geldstrafen
befugten Behörden ist Hü einzusen:
Geldstrafe au 44
mit Angabe des Betrags.
5 P) Von den im § 3 des Gesetzes genannten Vehörden würde die Einschaltung lauten,
bei Haftstrafe: „Strafe auf. . . . . ... .... Haft“, bei Geldstrafe wie bei 52), jedoch mit
Angabe derjenigen Haftstrafe, welche im Falle der Unbeibringlichkeit der Geldstrafe an deren
Stelle zu treten hat.
°) Die etwa einzuziehenden Gegenstände sind zu bezeichnen.