Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Anlage B. 
Schema zu einer Strafverfügung. 
D... )0 
— .„„,„„X2„.X.,X„X.X22,2222—2. 
EEIEEIEIEEIIIIEIIIIEIEIIEEIIIEIIIEIEIEIIEEIIEIIEIIIEIEIEIEIIII 
wird die durch vorbezeichnete Uebertretung von dem Beschuldigten 
verwirkte 31) 3999) 
......................... .....verfügt. 
Anmerkungen: 
1) Hier ist Name, Stand und Wohnort des, bezüglich der Beschuldigten einzuschalten. 
2) Es ist die strafbare Handlung zu bezeichnen und, soweit thunlich, Zeit und Ort ihrer 
Begehung anzugeben. 
s sind die Beweismittel anzugeben, z. B. die etwa zu benennenden „Zeugen“, die 
„dienstliche Aussage des verpflichteten Polizeibeamten 2c.“ 
) Hier ist die zur Anwendung gebrachte Strafvorschrift anzugeben, z. B. „des § 366, 
Ziffer . . des Strafgesetzbuchs“ oder „der Bekanntmachung des unterzeichneten Großherzoglichen 
Bezirksdirektors, Gemeindevorstandes 2c. btn. " vergl. hierzu die Aus- 
nahmen in § 2 des Gebes- 
.) Von den im § des Gesetzes gedachten, nur zur Festsetzung von Geldstrafen 
befugten Behörden ist Hü einzusen: 
Geldstrafe au 44 
mit Angabe des Betrags. 
5 P) Von den im § 3 des Gesetzes genannten Vehörden würde die Einschaltung lauten, 
bei Haftstrafe: „Strafe auf. . . . . ... .... Haft“, bei Geldstrafe wie bei 52), jedoch mit 
Angabe derjenigen Haftstrafe, welche im Falle der Unbeibringlichkeit der Geldstrafe an deren 
Stelle zu treten hat. 
°) Die etwa einzuziehenden Gegenstände sind zu bezeichnen.
	        
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