Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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5) Die Gemeindevorstände sind verpflichtet, den Staats= und Amts- 
anwälten auf deren Ersuchen zu jeder Zeit die fraglichen Verzeichnisse oder 
Auszüge aus denselben vorzulegen, überhaupt ihnen über den Stand polizeilich 
anhängig gemachter Anzeigesachen jede gewünschte Auskunft zu ertheilen. 
6) Die Formulare zu diesen Verzeichnissen können durch Vermittelung 
der Großherzoglichen Bezirks-Direktoren bezogen werden. 
Weimar, den 9. Juli 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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