Object: Reichs-Gesetzblatt. 1917. (51)

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Die Kommunalverbände können anordnen, daß Personen, die Zentrifugen 
oder Buttermaschinen im Besitze haben, sie dem Kommunalverband oder einer von 
ihm bestimmten Stelle anzeigen. Sie konnen die hiernach erforderlichen Be. 
stimmungen treffen. 
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Die Reichsstelle für Speisefette kann weitere Bestimmungen über den Ver- 
kehr mit Jentrifugen und Buttermaschinen treffen und Ausnahmen zulassen. 
Die Landeszentralbehörden konnen Bestimmungen zur Ausführung dieser 
Verordnung erlassen. 
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Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder die ai 
Grund dieser Verordnung getroffenen Bestimmungen werden nach §& 35 Nr. 4 
der Bekanntmachung über Speisefette vom 20. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. 
S. 755) mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu 
zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafen bestraft. 
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Diese Verordnung tritt mit dem 25. März 1917 in Kraft. 
Berlin, den 24. März 1917. 
Der Präsident des Kriegsernährungsamts 
von Batockie 
(Nr. 5786) Bekanntmachung, betreffend die Vrögung von Jehnpfennigstücken aus Zint. Vow 
22. März 1917. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
81 
Der Reichskanzler wird ermächtigt, außerhalb der im & 8 des Münz- 
gesetzes vom 1. Juni 1909 (eichs-Gesetzbl. S. 507) für die Prägung von
	        
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