Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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[107] III. Mit Höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Groß- 
herzogs wird hierdurch auf dem Grunde des § 39 der Strafprozeßordnung für 
das Deutsche Reich verordnet, was folgt: 
§ 1. 
In dem die öffentliche Klage vorbereitenden Verfahren, in der Vorunter- 
suchung und in dem Verfahren bei der Strafvollstreckung genügt es für den 
Nachweis der Zustellung, wenn ein verpflichteter Beamter einer Gerichts= oder 
Polizeibehörde, ein Gerichtsvollzieher, ein Postbote oder ein Gendarm schriftlich 
oder mündlich zu den Akten erklärt, daß er die Zustellung bewirkt habe, sowie 
wann und an wen sie erfolgt sei. 
§ 2. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der Strafprozeßordnung für das 
Deutsche Reich in Kraft. 
Weimar, am 10. Juli 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Verordnung, 
betreffend den Nachweis der Zustellung 
in den Fällen des § 39 der 
Strafprozeßordnung. 
  
Weimar. — Hof- Buchdruckerei.
	        
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