Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Begierungs-latt 
Großherzogthum 
Sachse n- Wcimar-Eise nach. 
  
  
Nummer 30. Weimar. 2. August 1879. 
Inhalt: Verordnung, rres— die JN zur Nechtsanwalssh aft — F — Katasterführung für die Verla· 
Horschlitt= Gospenrodaer Gemeindewaldung S. 1401. — Katasterführung für Horschütt S. 101. 
Ministerial. Belanntmachung, die Bewirthschaftung des Inspeltionssorstes Berka betressend S. I1. — 
Reichs-Gesetzblatt S. 105. 
(108 Wir Carl Alexander, 
von Gottes Gnaden 
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen, 
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu 
Blankenhain, Neustadt und Tantenburg 
2c. 2c. 
  
verordnen auf dem Grunde des § 110 der Deutschen Rechtsanwaltsordunng, 
was folgt: 
Während des Zeitraums von drei Jahren nach dem Inkrafttreten 
der Deutschen Rechtsanwaltsordnung kann die Zulassung zur Rechts- 
anwaltschaft Denjenigen versagt werden, welche im Justizdienste sich 
befinden, sowie Denjenigen, welche aus demselben ausgeschieden sind, 
ohne in einen andern Zweig des Reichs= oder Staatsdienstes oder in 
ein besoldetes Gemeindeamt übergegangen oder zur Rechtsanwaltschaft 
zugelassen zu sein. Auf Grund dieser Vorschrift kann jedoch die Zu- 
lassung Denjenigen nicht versagt werden, welche dieselbe binnen einem 
Jahre nach erlangter Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft beantragen und 
nicht bereits im Justizdienste angestellt worden sind. Für Diejenigen, 
welche die Fähigkeit zur Rechtsanwaltschaft bei dem Inkrafttreten der 
1879 58
	        
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