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[111| III. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf Grund des
Gesetzes vom 3. April 1878 zu beschließen geruht, daß vom 1. Oktober d. J.
an der Vorstand der Forstinspektion Berka von der eigenen Bewirthschaftung
des Inspektionsforstes Berka entbunden und dieselbe einem anstatt des seit-
herigen Beiförsters anzustellenden selbständigen Revierförster übertragen werde.
Weimar, den 21. Juli 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
II12) Das 19., 20., 21., 22., 23., 24., 25., 26., 27., 28. Stück des Reichs-
Gesetzblattes enthalten unter
Nr. 1307 das Gesetz, betreffend die Sicherung der gemeinschaftlichen Zoll-
grenze in den vom Zollgebiete ausgeschlossenen bremischen Gebiets-
theilen, vom 28. Juni 1879; unter
„ 1308 die Verordnung über die Kaution des Rendanten der Patentamts-
kasse, vom 20. Juni 1879; unter
„ 1309 die Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von
Eingangszöllen auf Material= und Spezerei-, auch Konditorwaaren
und andere Konsumtibilien, sowie auf Petroleum, vom 5. Juli
1879; unter
„ 1310 die Bekanntmachung, betreffend die vorläufige Einführung von
Eingangszöllen auf Tabak und Tabakfabrikation, vom 7. Juli
1879; unter
1311 das Gesetz, betreffend die Verfassung und die Verwaltung Elsaß-
Lothringens, vom 4. Juli 1879; unter
1312 das Gesetz, betreffend Abänderungen des Reichshaushalts-Etats
und des Landeshaushalts-Etats von Elsaß-Lothringen für das
Etatsjahr 1879/80, vom 5. Juli 1879; unter