Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsen-Weimar-Eisenach.
Nummer 31. Weimar. 10. August 1879.
N Fe###dnu#g zur NW#s##ng des Gesetzes vom §. Mai 1879 über die Vollstreckung der Erscher#ungen
und Verfügungen der Verwaltungsbehörden S. 407. — Ministerial Belanntmachung, das Geschäftsjahr
der vom I. Oktober d. J. ab bestehenden Landesgerichte betressend S. 111.— Mir iislerial- Belannimachung,
die höchste Geuehmigung zu einer wierundeinhalbprozentigen Friorichts. Anleihe der Weimar. Geraer Eisen-
bahn-Gesellschaft betressend S. 411.
113) Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hierdurch zur Ausführung des Gesetzes vom 8. Mai d. J. über die
Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden,
S. 245 des Reg.-Bl., was folgt:
§ 1.
Als Verwaltungsbehörden, welche im Allgemeinen Vollstreckungsbefugnisse
im Sinne und nach Maßgabe des Eingangs gedachten Gesetzes (vergl. 8 3)
zu üben haben, werden hierdurch bestimmt:
die Departements des Großherzoglichen Staats-Ministeriums und folgende
denselben unterstellte Verwaltungsbehörden:
A. im Bereiche des Finanz-Departements:
1) die Rechnungsämter und das Rentamt zu Oldisleben,
2) die Steuer-Lokal-Kommissionen,
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