Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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3) der General-Inspektor, 
4) die Steuer-Revisionen, 
5) die Forsttaxations-Kommission, 
6) die Forst-Juspektionen, 
7) die Bergämter, 
B. im Bereiche des Departements des Großherzoglichen Hauses und des 
Kultus: 
1) das Hofmarschallamt für den ganzen Bereich der Hofverwaltung, 
2) die Kirchen-Inspektionen, 
3) die Schulämter, 
4) die Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und Schulwesen, 
5) die Aufsichtsbehörden über die israelitischen Angelegenheiten, 
6) der akademische Senat der Universität Fena und seine Deputationen, 
7) das Universitätsamt; 
C. im Bereiche des Justiz-Departements: 
1) die demselben unterstellten staatsanwaltschaftlichen und Gerichts- 
Behörden als Organe der Justizverwaltung, 
2) die Friedensrichter, insofern sie nach § 7 Schlußsatz des Gesetzes 
vom 9. März 1875 Verletzung der Achtung, welche ihnen bei 
Ausübung ihres Amtes widerfährt, selbst mit Geldstrafe bis zu 
sechs Mark ahnden können, 
3) die Standesbeamten im Hinblick auf die ihnen nach § 68 Abf. 3 
des Reichsgesetzes vom 6. Februar 1875 zustehenden Befugnisse; 
D. im Bereiche des Ministerial-Departements des Aeußern und Innern: 
1) die Revisions-Kommission, 
2) die General-Kommission und 
3) die Spezial-Kommissionen für Ablösungen und Grundstücks- 
zusammenlegungen, 
4) die Bezirks-Direktoren, zugleich in Ausführung der Beschlüsse der 
Bezirks-Ausschüsse ihrer Verwaltungs-Bezirke, sowie der vollstreck- 
baren Entscheidungen in Betreff der Verpflegungskosten der Landes- 
Heil= und Pflege-Anstalten, 
5) die Gemeindevorstände, zugleich in Ausführung der Beschlüsse der 
Gemeinderäthe und Gemeindeversammlungen der betreffenden 
Gemeinden, sowie für Vollstreckung der von den Vorsitzenden
	        
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