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der Gemeinderäthe und Gemeindeversammlungen zu verfügenden
Ordnungsstrafen,
6) die in Verwaltungssachen bestellten Expropriations-Kommissare,
7) das Gendarmerie-Kommando.
§ 2.
Für die im Vorstehenden nicht aufgeführten Verwaltungsbehörden des
Großherzogthums hat vorkommenden Falls die zunächst vorgesetzte, mit Voll-
streckungsbefugniß ausgestattete Verwaltungsbehörde einzutreten.
Im Bereiche des Kultus-Departements wird ferner
die Vollstreckungsbefugniß für die vollstreckbaren Entscheidungen und Verfügungen
1) des Kirchenraths, dem Kultus-Departement,
2) für die der Superintendenten und der Kirchgemeindevorstände den
Kircheninspektionen,
3) für die der Schulinspektoren und der Schulvorstände den Schulämtern,
4) für die des Landdechanten und der katholischen Kirchenvorsteher-
ämter der Immediat-Kommission für das katholische Kirchen= und
Schulwesen,
5) für die des Landrabbiners und der Vorstände der Judengemeinden
den Aufsichtsbehörden über die israelitischen Angelegenheiten
übertragen.
Ist die Entscheidung oder Verfügung einer Verwaltungsbehörde zu voll-
strecken, welcher keine Vollstreckungsbefugniß zusteht, so hat dieselbe bei der nach
Vorstehendem zuständigen Vollstreckungsbehörde unter Ueberreichung der Akten
die Vollstreckung zu beantragen.
Die letztere prüft, ob die Entscheidung oder Verfügung von der die Voll-
streckung beantragenden Verwaltungsbehörde innerhalb der Grenzen ihrer Amts-
befugnisse erlassen und ob sie vollstreckbar ist (§ 1 des Gesetzes).
Lehnt die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung ab, so steht der betroffenen
Verwaltungsbehörde Beschwerde an die der Vollstreckungsbehörde vorgesetzte
Behörde zu.
83.
Die Vollstreckung der in einer höhern Instanz ertheilten Entscheidung
oder Verfügung erfolgt durch die zur Vollstreckung der erstinstanzlichen Ent-
scheidung oder Verfügung zuständige Vollstreckungsbehörde.
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