Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Ministerial-Bekanntmachungen. 
(1141 I. Als Geschäftsjahr für die vom 1. Oktober d. J. ab bestehenden 
Gerichte des Großherzogthums ist Seitens der Großherzoglichen Staatsregierung 
im Einverständniß mit den an den künftigen gemeinschaftlichen Gerichten, dem 
Oberlandesgerichte in Jena und dem Landgericht in Gera, mitbetheiligten hohen 
Regierungen das Kalenderjahr, als erste Geschäftsperiode, vorbehältlich der 
Bestimmung in § 14 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1879 (Reg.-Bl. 
S. 1719), nach welcher die nach Maßgabe dieser Verordnung aufgestellten Schöffen- 
und Geschworenen-Listen bis zum 31. Dezember 1880 Geltung behalten, der 
Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1879 bestimmt worden, 
was hierdurch zur Nachachtung bekannt gemacht wird. 
Weimar, den 24. Juli 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
G. Thon. 
Ministerial-Bekauntmachung, 
das Geschäftsjahr der vom 1. Oktober 
d. J. ab bestehenden Landesgerichte betr. 
[115)] II. Nachstehend wird hierdurch die höchste Genehmigungsurkunde vom 
heutigen Tage zu der vierundeinhalbprozentigen Prioritäts-Anleihe der Weimar- 
Geraer Eisenbahn-Gesellschaft von Einer Million Fünf Hundert Tausend Mark 
zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, am 31. Juli 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß.
	        
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