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8 2.
Der Prüfung muß ein mindestens sechsmonatiger Vorbereitungsdienst bei
einem von dem Staats-Ministerium zu bestimmenden Amtsgerichte vorangehen.
Während jenes Zeitraums ist der Anwärter vorzugsweise bei einem Gerichts-
vollzieher, nebenbei auch bei einem Gerichtsschreiber zu beschäftigen. Das
Staats-Ministerium kann die Bestimmung des Gerichtsvollziehers und des
Gerichtsschreibers, bei welchen die Beschäftigung zu erfolgen hat, dem Amts-
richter überlassen.
Beim Antritte des Vorbereitungsdienstes ist der Anwärter mittelst Hand-
schlags an Eidesstatt zur Amtsverschwiegenheit zu verpflichten.
Dem Amtsrichter liegt die allgemeine, dem Gerichtsvollzieher und Gerichts-
schreiber die besondere Leitung des Vorbereitungsdienstes ob.
83.
Ueber die Zulassung zum Vorbereitungsdienste entscheidet das Staats-
Ministeriuim. Dem Gesuche um Zulassung ist der Geburtsschein, eine kurze
selbstverfaßte und selbstgeschriebene Darstellung des Lebenslaufs, sowie der Aus-
weis über die Militärverhältnisse und über die erlangte Schulbildung beizufügen.
*
Der Zeitraum, während dessen der Anwärter mit der einstweiligen selb-
ständigen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes in sämmtlichen oder
einzelnen Zweigen desselben beauftragt war, kann auf den Vorbereitungsdienst
ganz oder theilweise angerechnet werden.
Im Uebrigen ist eine Abkürzung des Vorbereitungsdienstes nur unter
besonderen Umständen nach dem Ermessen des Staats-Ministeriums zulässig.
§ 5.
Ueber den Erfolg des Vorbereitungsdienstes hat der Amtsrichter nach
Anhörung des Gerichtsvollziehers und des Gerichtsschreibers ein Zeugniß aus-
zustellen und dasselbe dem Staats-Ministerium vorzulegen. Letzteres entscheidet
über die Zulassung zur Prüfung.
Die Zulassung darf nur erfolgen, wenn der Anwärter zur Ablegung der
Prüfung für genügend vorbereitet zu erachten ist.
86.
Die Prüfung wird bei einem von dem Staats-Ministerium bestimmten
Landgerichte abgelegt.