Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Zu Mitgliedern der Prüfungs-Kommission werden Richter und Staats- 
anwälte, nach Befinden auch andere Beamte von dem Staats-Ministerium ernannt. 
Die einzelnen Prüfungen sind von zwei Mitgliedern der Prüfungs- 
Kommission abzunehmen. 
Die geschäftliche Leitung der Prüfungs-Kommission steht dem Präsidenten 
des Landgerichts zu. 
87. 
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu 
richten, ob der Anwärter die für sämmtliche Zweige des Gerichtsvollzieherdienstes 
erforderliche Kenntniß und praktische Gewandtheit sich erworben hat. 
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus. 
Die Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung sind vorzugsweise dem Gebiete 
der von den Gerichtsvollziehern aufzunehmenden Urkunden zu entnehmen, unter 
Mitberücksichtigung der einschlagenden Bestimmungen der Gebühren-Gesetze. 
88. 
Die schriftliche Bearbeitung der gestellten Aufgaben erfolgt unter Auf- 
sicht eines Beamten. 
Durch den Präsidenten des Landgerichts kann dem Anwärter auf Antrag 
gestattet werden, die schriftlichen Arbeiten am Sitze eines Amtsgerichts anzu- 
fertigen. 
89. 
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten erfolgt von denjenigen Mit- 
gliedern der Kommission, vor welchen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll. 
Erachten beide Mitglieder die Arbeiten für völlig mißlungen, so gilt die 
Prüfung als nicht bestanden. 
8 10. 
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht mehr als sechs 
Anwärter zugelassen werden. 
Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung bestanden sei, erfolgt nach 
dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Als bestanden 
gilt die Prüfung nur, wenn beide Mitglieder der Prüfungs-Kommission darin 
übereirstimmen. 
Der Gang der mündlichen Prüfung im Allgemeinen und das Gesammt- 
ergebniß der Prüfung ist zu den Akten zu vermerken. 
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