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Zu Mitgliedern der Prüfungs-Kommission werden Richter und Staats-
anwälte, nach Befinden auch andere Beamte von dem Staats-Ministerium ernannt.
Die einzelnen Prüfungen sind von zwei Mitgliedern der Prüfungs-
Kommission abzunehmen.
Die geschäftliche Leitung der Prüfungs-Kommission steht dem Präsidenten
des Landgerichts zu.
87.
Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche. Sie ist darauf zu
richten, ob der Anwärter die für sämmtliche Zweige des Gerichtsvollzieherdienstes
erforderliche Kenntniß und praktische Gewandtheit sich erworben hat.
Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voraus.
Die Aufgaben zur schriftlichen Bearbeitung sind vorzugsweise dem Gebiete
der von den Gerichtsvollziehern aufzunehmenden Urkunden zu entnehmen, unter
Mitberücksichtigung der einschlagenden Bestimmungen der Gebühren-Gesetze.
88.
Die schriftliche Bearbeitung der gestellten Aufgaben erfolgt unter Auf-
sicht eines Beamten.
Durch den Präsidenten des Landgerichts kann dem Anwärter auf Antrag
gestattet werden, die schriftlichen Arbeiten am Sitze eines Amtsgerichts anzu-
fertigen.
89.
Die Beurtheilung der schriftlichen Arbeiten erfolgt von denjenigen Mit-
gliedern der Kommission, vor welchen die mündliche Prüfung abgelegt werden soll.
Erachten beide Mitglieder die Arbeiten für völlig mißlungen, so gilt die
Prüfung als nicht bestanden.
8 10.
Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich.
Zu einem Prüfungstermine können mehrere, jedoch nicht mehr als sechs
Anwärter zugelassen werden.
Die Entscheidung darüber, ob die Prüfung bestanden sei, erfolgt nach
dem Gesammtergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung. Als bestanden
gilt die Prüfung nur, wenn beide Mitglieder der Prüfungs-Kommission darin
übereirstimmen.
Der Gang der mündlichen Prüfung im Allgemeinen und das Gesammt-
ergebniß der Prüfung ist zu den Akten zu vermerken.
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