Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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§ 11. 
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein von dem Präsidenten 
des Landgerichts auszustellendes Zeugniß. 
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nach Zurücklegung eines 
weiteren von der Prüfungs-Kommission zu bestimmenden Vorbereitungsdienstes 
zu einer zweiten und letzten Prüfung zugelassen werden. 
§* 12. 
Der Ernennung des Anwärters zum Gerichtsvollzieher soll in der Regel 
die einstweilige selbständige Wahrnehmung der Geschäfte eines Gerichtsvollziehers 
während der Dauer von mindestens drei Monaten vorangehen. 
8 13. 
Die Anstellung der Gerichtsvollzieher erfolgt mittelst Reskripts des Staats- 
Ministeriums. 
§ 14. 
Die Gerichtsvollzieher haben vor der Einführung in das Amt eine Dienst- 
kantion von mindestens sechshundert Mark nach Maßgabe des § 8 des Gesetzes 
über den Civil-Staatsdienst zu bestellen, auch, wenn sie verheirathet sind oder 
später heirathen, Bürgschaft ihrer Ehefrau für alle Ansprüche aus dem Dienst- 
verhältniß beizubringen. 
Wird die Kautionsbestellung oder Bürgschaftsleistung wiederholter Auf- 
forderung ungeachtet verzögert, so ist die Ernennung zurückzunehmen. 
§ 15. 
Nach Bestellung der Kaution werden die Gerichtsvollzieher von dem Amts- 
richter nach den für die Verpflichtung der Staatsdiener bestehenden Vorschriften 
eidlich verpflichtet und unter Aushändigung des Dienstsiegels in ihr Amt ein- 
geführt. 
§ 16. 
Die Gerichtsvollzieher werden bei den Amtsgerichten angestellt. 
Sie haben ihren amtlichen Wohnsitz am Orte des Amtsgerichts. Von 
dem Staats-Ministerium kann ihnen der amtliche Wohnsitz an einem anderen 
Orte des Amtsgerichtsbezirks angewiesen werden. 
§ 17. 
Die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher umfaßt den Landgerichts- 
bezirk, in welchem ihr amtlicher Wohnsitz belegen ist.
	        
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