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§ 11.
Wer die Prüfung bestanden hat, erhält hierüber ein von dem Präsidenten
des Landgerichts auszustellendes Zeugniß.
Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann nach Zurücklegung eines
weiteren von der Prüfungs-Kommission zu bestimmenden Vorbereitungsdienstes
zu einer zweiten und letzten Prüfung zugelassen werden.
§* 12.
Der Ernennung des Anwärters zum Gerichtsvollzieher soll in der Regel
die einstweilige selbständige Wahrnehmung der Geschäfte eines Gerichtsvollziehers
während der Dauer von mindestens drei Monaten vorangehen.
8 13.
Die Anstellung der Gerichtsvollzieher erfolgt mittelst Reskripts des Staats-
Ministeriums.
§ 14.
Die Gerichtsvollzieher haben vor der Einführung in das Amt eine Dienst-
kantion von mindestens sechshundert Mark nach Maßgabe des § 8 des Gesetzes
über den Civil-Staatsdienst zu bestellen, auch, wenn sie verheirathet sind oder
später heirathen, Bürgschaft ihrer Ehefrau für alle Ansprüche aus dem Dienst-
verhältniß beizubringen.
Wird die Kautionsbestellung oder Bürgschaftsleistung wiederholter Auf-
forderung ungeachtet verzögert, so ist die Ernennung zurückzunehmen.
§ 15.
Nach Bestellung der Kaution werden die Gerichtsvollzieher von dem Amts-
richter nach den für die Verpflichtung der Staatsdiener bestehenden Vorschriften
eidlich verpflichtet und unter Aushändigung des Dienstsiegels in ihr Amt ein-
geführt.
§ 16.
Die Gerichtsvollzieher werden bei den Amtsgerichten angestellt.
Sie haben ihren amtlichen Wohnsitz am Orte des Amtsgerichts. Von
dem Staats-Ministerium kann ihnen der amtliche Wohnsitz an einem anderen
Orte des Amtsgerichtsbezirks angewiesen werden.
§ 17.
Die örtliche Zuständigkeit der Gerichtsvollzieher umfaßt den Landgerichts-
bezirk, in welchem ihr amtlicher Wohnsitz belegen ist.