Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Für freiwillige Versteigerungen (§ 39 Nr. 2 des Ausführungs-Gesetzes zum 
Deutschen Gerichtsverfassungs-Gesetze vom 20. März 1879) kann das Staats- 
Ministerium die Zuständigkeit auf einen Theil dieses Bezirks beschränken. 
8 18. 
Der sachliche Geschäftskreis der Gerichtsvollzieher wird durch die in den 
Reichs- und Landesgesetzen getroffenen Zuständigkeitsnormen, sowie durch die 
Vorschriften der 88 19 und 20 bestimmt. 
8 19. 
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, Aufträge jeder Art, welche ihrer 
dienstlichen Stellung entsprechen und ihnen von den Gerichten oder Staats- 
anwaltschaften ertheilt werden, auszuführen, insbesondere: 
1) Behändigungen, mit oder ohne Beurkundung derselben, auch in solchen 
Fällen, in denen die Behändigung nicht in Form der Zustellung erfolgt, 
vorzunehmen, 
2) Befehle, welche die Verhaftung, Vorführung oder vorläufige Festnahme 
einer Person, sowie die Vornahme von Durchsuchungen, Beschlagnahmen 
und Einziehungen betreffen, auszuführen oder bei der Ausführung Hilfe 
zu leisten, 
3) in einzelnen Sitzungen der Gerichte den inneren Dienst wahrzunehmen. 
§ 20. 
Die Gerichtsvollzieher sind auf Anordnung des Staats-Ministeriums ver- 
pflichtet, den inneren Dienst in den Sitzungen des Amtsgerichts gegen eine als 
Pauschquantum im voraus festzusetzende Entschädigung ständig wahrzunehmen. 
Die Anordnung ist jederzeit widerruflich. 
§ 21. 
Sind bei einem Amtsgerichte mehrere Gerichtsvollzieher bestellt, so werden 
die Geschäfte, welche von Amtswegen anzuordnen oder unter Vermittelung des 
Gerichtsschreibers den Gerichtsvollziehern zu übertragen sind, im voraus vertheilt. 
Die Vertheilung soll in der Regel unter sämmtliche Gerichtsvollzieher und 
thunlichst nach örtlich abgegrenzten Bezirken erfolgen. 
Die näheren, die Geschäftsvertheilung betreffenden Anordnungen werden 
von dem Staats-Ministerium oder in dessen Auftrage durch den Präsidenten 
des Landgerichts getroffen.
	        
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