Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Abweichende Verabredungen zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem ihm 
bestellten allgemeinen Vertreter sind mit Genehmigung des Staats-Ministeriums 
zulässig. Letzteres kann die Genehmigung davon abhängig machen, daß der 
vertretene Gerichtsvollzieher mit seiner Kantion die Haftung für die Amts- 
handlungen des Vertreters übernimmt. 
Die in 8 20 bezeichnete Entschädigung wird auch im Fall einer Vertretung 
dem vertretenen Gerichtsvollzieher fortgewährt. 
§ 26. 
Den Gerichtsvollziehern wird ein jährliches Mindesteinkommen vom Staate 
gewährleistet. Nach dem Staatshaushalts-Etat beträgt dasselbe zur Zeit 1500 M. 
Auf das gewährleistete Mindesteinkommen kommt das gesammte Dienst- 
einkommen, jedoch mit Ausschluß der Vergütung für baare Auslagen (88 22, 24), 
zur Anrechnung. 
Welcher Theil der im § 24 bezeichneten Entschädigung als Vergütung 
für baare Auslagen angesehen werden soll, ist von dem Präsidenten des Land- 
gerichts bei Festsetzung der Entschädigung zu bestimmen. 
§ 27. 
Die Gerichtsvollzieher sind pensionsberechtigt. Bei Berechnung des Ruhe- 
gehalts, sowie der Pension hinterbliebener Witwen und Waisen wird das den 
Gerichtsvollziehern gewährleistete Mindesteinkommen zu Grunde gelegt. 
§ 28. 
Die Gerichtsvollzieher können aus dienstlichen Rücksichten versetzt und mit 
der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes bei einem anderen 
Amtsgerichte beauftragt werden. 
§ 29. 
Die Gerichtsvollzieher führen ein Dienstsiegel. 
Das Dienstsiegel wird auf Staatskosten beschafft. 
§ 30. 
Die Gerichtsvollzieher tragen eine Dienstkleidung. Sie haben dieselbe 
auf eigene Kosten zu beschaffen.
	        
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