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Abweichende Verabredungen zwischen dem Gerichtsvollzieher und dem ihm
bestellten allgemeinen Vertreter sind mit Genehmigung des Staats-Ministeriums
zulässig. Letzteres kann die Genehmigung davon abhängig machen, daß der
vertretene Gerichtsvollzieher mit seiner Kantion die Haftung für die Amts-
handlungen des Vertreters übernimmt.
Die in 8 20 bezeichnete Entschädigung wird auch im Fall einer Vertretung
dem vertretenen Gerichtsvollzieher fortgewährt.
§ 26.
Den Gerichtsvollziehern wird ein jährliches Mindesteinkommen vom Staate
gewährleistet. Nach dem Staatshaushalts-Etat beträgt dasselbe zur Zeit 1500 M.
Auf das gewährleistete Mindesteinkommen kommt das gesammte Dienst-
einkommen, jedoch mit Ausschluß der Vergütung für baare Auslagen (88 22, 24),
zur Anrechnung.
Welcher Theil der im § 24 bezeichneten Entschädigung als Vergütung
für baare Auslagen angesehen werden soll, ist von dem Präsidenten des Land-
gerichts bei Festsetzung der Entschädigung zu bestimmen.
§ 27.
Die Gerichtsvollzieher sind pensionsberechtigt. Bei Berechnung des Ruhe-
gehalts, sowie der Pension hinterbliebener Witwen und Waisen wird das den
Gerichtsvollziehern gewährleistete Mindesteinkommen zu Grunde gelegt.
§ 28.
Die Gerichtsvollzieher können aus dienstlichen Rücksichten versetzt und mit
der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes bei einem anderen
Amtsgerichte beauftragt werden.
§ 29.
Die Gerichtsvollzieher führen ein Dienstsiegel.
Das Dienstsiegel wird auf Staatskosten beschafft.
§ 30.
Die Gerichtsvollzieher tragen eine Dienstkleidung. Sie haben dieselbe
auf eigene Kosten zu beschaffen.