Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

25 
in den §§ 8 und 18 angegebenen Zeugnissen diejenigen über die bisherige 
Lehrthätigkeit beizufügen. 
§ 23. 
Die Bewerberinnen erhalten von der obersten Schulbehörde das Thema 
zu einem Aufsatze aus der Erziehungs= und Unterrichtslehre, welchen sie binnen 
einer Frist von acht Wochen zu fertigen haben. Der eingereichten Arbeit ist 
die Versicherung beizufügen, daß keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel 
benutzt seien. 
§ 24. 
Die mündliche Prüfung hat die Geschichte der Pädagogik, das ganze 
Gebiet der Erziehungs= und Unterrichtslehre in ihrem Zusammenhange mit 
der Psychologie, vorzüglich aber die spezielle Methodik und die Kenntniß der 
Lehrmittel sowie der Volks= und Ingendschriften zum Gegenstande. 
8 26. 
Wo das Zeugniß über die Lehrerinnen-Prüfung Lücken in den positiven 
Kenntnissen anzeigt, oder wo solche während der Prüfung über die methodische 
Behandlung der einzelnen Lehrgegenstände ersichtlich werden, geht die Prüfung 
auch auf diese nochmals ein. 
§ 26. 
Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten die Bewerberinnen das 
Zeugniß, daß sie zur Leitung von höhern Mädchenschulen befähigt seien. 
III. Schlußbestimmungen. 
§ 27. 
Jede Bewerberin hat vor ihrem Eintritt in die Prüfung eine Gebühr 
von zwölf Mark zu zahlen. 
8 28. 
Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung finden auf solche Lehrerinnen 
keine Anwendung, welche lediglich in einem oder mehreren der in § 16 Ziffer 
10 und 11 bezeichneten Gegenstände zu unterrichten wünschen. 
1879
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.