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in den §§ 8 und 18 angegebenen Zeugnissen diejenigen über die bisherige
Lehrthätigkeit beizufügen.
§ 23.
Die Bewerberinnen erhalten von der obersten Schulbehörde das Thema
zu einem Aufsatze aus der Erziehungs= und Unterrichtslehre, welchen sie binnen
einer Frist von acht Wochen zu fertigen haben. Der eingereichten Arbeit ist
die Versicherung beizufügen, daß keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel
benutzt seien.
§ 24.
Die mündliche Prüfung hat die Geschichte der Pädagogik, das ganze
Gebiet der Erziehungs= und Unterrichtslehre in ihrem Zusammenhange mit
der Psychologie, vorzüglich aber die spezielle Methodik und die Kenntniß der
Lehrmittel sowie der Volks= und Ingendschriften zum Gegenstande.
8 26.
Wo das Zeugniß über die Lehrerinnen-Prüfung Lücken in den positiven
Kenntnissen anzeigt, oder wo solche während der Prüfung über die methodische
Behandlung der einzelnen Lehrgegenstände ersichtlich werden, geht die Prüfung
auch auf diese nochmals ein.
§ 26.
Auf Grund der bestandenen Prüfung erhalten die Bewerberinnen das
Zeugniß, daß sie zur Leitung von höhern Mädchenschulen befähigt seien.
III. Schlußbestimmungen.
§ 27.
Jede Bewerberin hat vor ihrem Eintritt in die Prüfung eine Gebühr
von zwölf Mark zu zahlen.
8 28.
Die Bestimmungen dieser Prüfungsordnung finden auf solche Lehrerinnen
keine Anwendung, welche lediglich in einem oder mehreren der in § 16 Ziffer
10 und 11 bezeichneten Gegenstände zu unterrichten wünschen.
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