Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Die Dienstkleidung besteht aus einem dunkelblauen Ueberrocke mit stehendem 
schwarzen Sammetkragen und weißen Metallknöpfen mit dem Staatswappen und 
Umschrift und aus einer Mütze von der Farbe des Rockes mit Kokarde ohne 
schwarzem Sammetstreifen als Besatz. 
§ 31. 
Die Gerichtsvollzieher müssen an ihrem amtlichen Wohnsitze wohnen und 
ein Geschäftslokal haben. Die Haltung mehrerer Geschäftslokale ist ihnen 
nicht gestattet. · 
Auch haben die Gerichtsvollzieher, soweit es nach Lage der Verhältnisse 
erforderlich ist, zur Unterbringung gepfändeter Sachen ein Pfandlokal zu halten. 
832. 
Sowohl das Geschäfts- als das Pfandlokal kann den Gerichtsvollziehern 
in öffentlichen Gebäuden von dem Staats-Ministerium angewiesen werden. 
Solchen Falls haben sie für die Benutzung, sowie für die Verheizung und 
Beleuchtung eine ihrem Betrage nach von dem Staats-Ministerium zu bestim— 
mende Entschädigung an die Staatskasse zu gewähren. 
5 33. 
Die Gerichtsvollzieher dürfen, vorbehältlich der Bestimmung in § 18 der 
Deutschen Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher, die Ausführung eines inner- 
halb ihrer örtlichen Zuständigkeit und ihres Geschäftskreises (§§ 17 bis 21) 
erhaltenen Auftrags nur ablehnen, wenn sie im einzelnen Falle von der Aus- 
übung ihres Amts kraft Gesetzes ausgeschlossen sind (§ 156 des Deutschen 
Gerichtsverfassungs-Gesetzes, § 40 des Ausführungs-Gesetzes zu demselben vom 
20. März 1879). 
§ 34. 
Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, die Ausführung eines Auftrags 
einer anderen Person zu übertragen. 
Ist der Gerichtsvollzieher an der Erledigung eines unmittelbar von einer 
Partei ertheilten Auftrags rechtlich oder thatsächlich behindert, so hat er hiervon 
unter Angabe des Grundes den Auftraggeber unverzüglich zu benachrichtigen. 
Ist die Benachrichtigung des Auftraggebers nicht thunlich oder erfordert das 
Interesse der Partei die sofortige Erledigung des Auftrags, so hat der behin- 
derte Gerichtsvollzieher die Bestellung des Vertreters sofort bei dem Amtsrichter
	        
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