Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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a) Personen, welche die Gerichtsvollzieherprüfung oder die Gerichtsschreiber- 
prüfung bestanden haben; 
b) Personen, welche im Vorbereitungsdienste für das Gerichtsvollzieheramt 
mindestens drei Monate bei einem Gerichtsvollzieher beschäftigt worden sind; 
IP0) Gerichtsdiener; 
) andere Unterbeamte der Justizbehörden, welche ihre ausreichende Be- 
fähigung zur einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes 
dargethan haben; 
e) unter der gleichen Voraussetzung und im Mangel anderer befähigter 
Personen auch andere öffentliche Beamte. 
§ 41. 
Mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes dürfen 
in jedem Falle nur Personen beauftragt werden, welche sich in geordneten Ver- 
mögensverhältnissen befinden. Die Erfüllung der übrigen in § 1 bezeichneten 
Voraussetzungen der Anstellung ist nicht erforderlich. 
8 42. 
Die Bestimmungen der 88 14 — 25, 28 — 39 finden, vorbehaltlich der 
in den §§ 43 — 46 enthaltenen Vorschriften, auch hinsichtlich der mit der 
einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beanftragten Personen 
entsprechende Anwendung. 
§ 43. 
Bei Gefahr im Verzuge kann der Auftrag bis auf weitere Anordnung des 
Staats-Ministeriums durch den Amtsrichter ertheilt werden. 
8 44. 
Das Staats-Ministerium bestimmt über die Bestellung einer Kaution. 
Dieselbe kann bis zur Höhe von sechshundert Mark gefordert werden. 
8 45. 
Zum Tragen der Dienstkleidung sind die mit der einstweiligen Wahr— 
nehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragten Personen nicht verpflichtet. 
Es kann ihnen jedoch von dem Staats-Ministerium die Verpflichtung auferlegt 
werden, ein Dienstabzeichen zu tragen. 
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