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a) Personen, welche die Gerichtsvollzieherprüfung oder die Gerichtsschreiber-
prüfung bestanden haben;
b) Personen, welche im Vorbereitungsdienste für das Gerichtsvollzieheramt
mindestens drei Monate bei einem Gerichtsvollzieher beschäftigt worden sind;
IP0) Gerichtsdiener;
) andere Unterbeamte der Justizbehörden, welche ihre ausreichende Be-
fähigung zur einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes
dargethan haben;
e) unter der gleichen Voraussetzung und im Mangel anderer befähigter
Personen auch andere öffentliche Beamte.
§ 41.
Mit der einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes dürfen
in jedem Falle nur Personen beauftragt werden, welche sich in geordneten Ver-
mögensverhältnissen befinden. Die Erfüllung der übrigen in § 1 bezeichneten
Voraussetzungen der Anstellung ist nicht erforderlich.
8 42.
Die Bestimmungen der 88 14 — 25, 28 — 39 finden, vorbehaltlich der
in den §§ 43 — 46 enthaltenen Vorschriften, auch hinsichtlich der mit der
einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beanftragten Personen
entsprechende Anwendung.
§ 43.
Bei Gefahr im Verzuge kann der Auftrag bis auf weitere Anordnung des
Staats-Ministeriums durch den Amtsrichter ertheilt werden.
8 44.
Das Staats-Ministerium bestimmt über die Bestellung einer Kaution.
Dieselbe kann bis zur Höhe von sechshundert Mark gefordert werden.
8 45.
Zum Tragen der Dienstkleidung sind die mit der einstweiligen Wahr—
nehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragten Personen nicht verpflichtet.
Es kann ihnen jedoch von dem Staats-Ministerium die Verpflichtung auferlegt
werden, ein Dienstabzeichen zu tragen.
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