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8 46.
Wird ein etatmäßig angestellter Beamter mit der einstweiligen Wahr—
nehmung des Gerichtsvollzieherdienstes beauftragt, so ist in jedem einzelnen
Falle von dem Staats-Ministerium zu bestimmen, inwieweit mit Rücksicht auf
den Fortbezug des Gehaltes die in den §§ 20 und 23 gedachte Entschädigung
zu kürzen ist.
* 47.
Bei Gefahr im Verzuge ist der Amtsrichter ermächtigt, mit der Wahr-
nehmung einzelner, den Gerichtsvollziehern zugewiesener Geschäfte eine Person,
welche zur einstweiligen Wahrnehmung des Gerichtsvollzieherdienstes befähigt
ist, und in deren Ermangelung jede andere von ihm für geeignet erachtete
Person zu beauftragen.
Der Beauftragte ist, sofern er nicht den allgemeinen Diensteid geleistet
hat, mittelst Handschlages an Eidesstatt dahin zu verpflichten, daß er die
Obliegenheiten eines Gerichtsvollziehers getreulich erfüllen wolle.
Er erwirbt für die ihm übertragene Amtshandlung die tarifmäßigen
Gebühren und Vergütungen an baaren Auslagen. Diese Vorschrift findet auch
Anwendung, wenn der Beauftragte etatmäßig angestellter Beamter ist.
Dritter Abschnitt.
Hiülfsgerichtsvollzieher.
8 48.
Mit der Vornahme solcher Zustellungen und Zwangsvollstreckungen, welche
von Amtswegen angeordnet werden, können besondere Personen widerruflich vom
Staats-Ministerium beauftragt werden (Hülfsgerichtsvollzieher). Der Auftrag
kann auf einzelne Gattungen dieser Geschäfte beschränkt werden.
Die Gerichtsdiener sind zur Uebernahme der Geschäfte eines Hilfsgerichts-
vollziehers neben den Dienergeschäften verpflichtet.
Die Bestellung von Hülfsgerichtsvollzichern soll, vorbehältlich der Vor-
schriften der §§ 52 und 53 nur erfolgen, wenn die Geschäftslast durch die vor-