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handenen Gerichtsvollzieher nicht ordnungsmäßig bewältigt werden kann und die
Vermehrung der Zahl der Gerichtsvollzieherstellen nicht zweckmäßig oder nicht
thunlich ist.
8 49.
Die Bestimmungen der 8§ 15 bis 17, 19 bis 21, 23, 24, 29 bis 31,
34 bis 39, 41, 43, 45 und 46 finden, vorbehältlich der in §§ 51, 52 und 53
enthaltenen Vorschriften, auch hinsichtlich der Hülfsgerichtsvollzieher entsprechende
Anwendung.
8 50.
Hinsichtlich der Befähigung zur Wahrnehmung der Geschäfte eines Hülfs—
gerichtsvollziehers gilt die Vorschrift in 8 40.
5 51.
Von einer Kautionsbestellung kann nach dem Ermessen des Staats-Mini-
steriums abgesehen werden.
§ 52.
Die von Amtswegen angeordneten Zustellungen in Strafsachen an Be-
schuldigte, welche sich nicht auf freiem Fuße befinden, können durch Gerichts-
schreiber oder Gerichtsschreibergehülfen, sowie durch Bureaubeamte bei der Staats-
anwaltschaft als Hülfsgerichtsvollzieher vorgenommen werden. Einer ausdrück-
lichen Bestellung derselben als Hülfsgerichtsvollzieher bedarf es hierzu nicht.
Die bezeichneten Personen sollen mit der Ausführung solcher Zustellungen nur
am Orte ihres amtlichen Wohnsitzes beauftragt werden. Eine besondere Ent-
schädigung wird ihnen nicht gewährt.
5.
Die den Gerichtsvollziehern zugewiesene Thätigkeit bei Zustellungen, welche
durch die Post oder durch Aufgabe zur Post erfolgen, kann, sofern es sich um
Zustellungen, welche von Amtswegen angeordnet sind, handelt, durch Gerichts-
diener als Hülfsgerichtsvollzieher ausgeübt werden. Einer ausdrücklichen Be-
stellung derselben als Hülfsgerichtsvollzieher bedarf es hierzu nicht. Den Gerichts-
dienern wird für die Gerichtsvollziehergeschäfte dieser Art eine besondere Ent-
schädigung nicht gewährt.