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Das Bestreuen der Fußböden offener Wagen mit brennbarem Material
ist unzulässig.
II. Beförderung.
84.
Züge; Viehzüge.
Die Beförderung lebender Thiere findet in besonderen Viehzügen, in Eil-
güterzügen, Güterzügen und Personenzügen statt.
Wo das Bedürfniß vorliegt, sind auf den Hauptverkehrslinien Fahrpläne
für fakultative Viehzüge vorzusehen, welche mit den zur Viehbeförderung dienen-
den Zügen der Nebenlinien dergestalt in Verbindung stehen, daß für das auf
den letzteren zu= und abgehende Vieh die Aufenthaltszeit auf das Bedürfniß
beschränkt wird.
Solche Viehzüge sollen an bestimmten, von den Bahnverwaltungen für
längere Zeitfristen bekannt zu machenden Tagen verkehren. «
Steht soviel Vieh zur Beförderung, daß zu dessen Verladung mindestens
24 Achsen erforderlich werden, so ist in Ermangelung anderer Beförderungs-
gelegenheit ein besonderer Viehzug abzulassen.
85.
Geschwindigkeit der Viehzüge.
Die durchschnittliche Geschwindigkeit der Viehzüge (§ 4 Abs. 2) darf —
vorbehaltlich der Befugniß der Landesregierung, in Rücksicht auf besondere
Verhältnisse eine Abweichung zu gestatten — nicht weniger als 25 km in
der Stunde betragen.
Soweit Bestimmungen des Bahnpolizei-Reglements für die Eisenbahnen
Deutschlands, bezw. der Bahnordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter
Bedeutung der Anwendung dieser Geschwindigkeit entgegenstehen, tritt Ermäßigung
derselben in dem dadurch bedingten Umfange ein.
Auf die Viehzüge der Militär-Verwaltung findet die Bestimmung im
Abs. 1 über die Geschwindigkeit keine Anwendung.
86.
Tränkung.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt bestimmt nach Anhörung der betheiligten
Landesregierungen diejenigen Stationen, welche für Viehzüge (8 4 Abs. 2)
mit Tränkevorrichtungen auszustatten sind (Tränkestationen).