Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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III. Schlußbestimmungen. 
810. 
Den Bahnverwaltungen liegt die Pflicht ob, die Erfüllung der für die 
Verladung und Beförderung von lebenden Thieren gegebenen Bestimmungen 
zu überwachen. 
§ 11. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 15. Oktober 1879 in 
Kraft. Dieselben werden durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich und 
außerdem von den Bundesregierungen publizirt. 
Für die Herstellung der angeordneten Einrichtungen kann von der Landes- 
regierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Befristung gewährt 
und in derselben Weise auch im übrigen eine Abweichung von einzelnen Be- 
stimmungen zugelassen werden. 
Die der Vorschrift im § 2 nicht entsprechende Breite und Bordhöhe 
vorhandener Wagen soll deren Fortgebrauch bis zum Umbau nicht hindern; 
ein solcher kann behufs Herstellung der vorgeschriebenen Breite und Bordhöhe 
nicht verlangt werden. 
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen 
Ausführungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen. 
Berlin, den 13. Juli 1879. 
Der Reichskanuzler. 
von Bismarck. 
I123| II. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf Grund des Gesetzes 
vom 3. April 1878 zu beschließen geruht, daß vom 1. Oktober d. J. an der 
Vorstand der Forstinspektion Allstedt von der eigenen Bewirthschaftung des 
Inspektionsforstes entbunden und dieselbe einem anstatt des seitherigen Bei- 
försters anzustellenden selbständigen Revierförster übertragen werde. 
Weimar, den 13. August 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon.
	        
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