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III. Schlußbestimmungen.
810.
Den Bahnverwaltungen liegt die Pflicht ob, die Erfüllung der für die
Verladung und Beförderung von lebenden Thieren gegebenen Bestimmungen
zu überwachen.
§ 11.
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit dem 15. Oktober 1879 in
Kraft. Dieselben werden durch das Central-Blatt für das Deutsche Reich und
außerdem von den Bundesregierungen publizirt.
Für die Herstellung der angeordneten Einrichtungen kann von der Landes-
regierung mit Zustimmung des Reichs-Eisenbahn-Amts eine Befristung gewährt
und in derselben Weise auch im übrigen eine Abweichung von einzelnen Be-
stimmungen zugelassen werden.
Die der Vorschrift im § 2 nicht entsprechende Breite und Bordhöhe
vorhandener Wagen soll deren Fortgebrauch bis zum Umbau nicht hindern;
ein solcher kann behufs Herstellung der vorgeschriebenen Breite und Bordhöhe
nicht verlangt werden.
Die von den Bundesregierungen oder Eisenbahnverwaltungen erlassenen
Ausführungs-Bestimmungen sind dem Reichs-Eisenbahn-Amt mitzutheilen.
Berlin, den 13. Juli 1879.
Der Reichskanuzler.
von Bismarck.
I123| II. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben auf Grund des Gesetzes
vom 3. April 1878 zu beschließen geruht, daß vom 1. Oktober d. J. an der
Vorstand der Forstinspektion Allstedt von der eigenen Bewirthschaftung des
Inspektionsforstes entbunden und dieselbe einem anstatt des seitherigen Bei-
försters anzustellenden selbständigen Revierförster übertragen werde.
Weimar, den 13. August 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.