Regierungs-Blatt
Großherzogthum
Sachsene Weimar-Eise nach.
Nummer 35. Weimar. 28. August 1879.
Inhalt: Verordnung zur Ausführung des § 153 des Gerichtsverfalsunge. A10wietes S. 417. — Verordunng, beir.
e Abänderung einiger Bestimmungen der Gewerbeordnung S Verordnung über das Versahren
* plötzlichen Todesfällen, bei Auffindung todter Personen und 165 ausgebrochenen Bränden S. 450.
125) Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen zur Ausführung des § 153 des Gerichtsverfassungs-Gesetzes, was folgt:
Hülfsbeamte der Staatsanwaltschaft im Sinne des § 153 des Gerichts-
verfassungs-Gesetzes sind
1) die Großherzoglichen Gendarmen mit Einschluß der Gendarmerie-Wacht-
meister,
2) die Gemeindevorstände (Bürgermeister und deren Stellvertreter), insoweit
ihnen die Eigenschaft von Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes
zukommt, sowie die sonstigen mit Handhabung der Ortspolizei betrauten
Gemeindebeamten,
3) die Forstschutzbeamten (Unterförster, Forstaufseher und Kreiser) und die
Feldschutzbeamten hinsichtlich der von ihnen zu überwachenden strafbaren
Handlungen gegen die Forst-, Jagd-, Feld= und Fischerei-Gesetze,
1879 65