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4) die Großherzoglichen Steneraufsichtsbeamten hinsichtlich der strafbaren
Handlungen gegen die Zoll= und Steuergesetze,
5) die Straßenaufseher, sowic die Chaussee= und Brückengelderheber hinsicht-
lich der Zuwiderhandlungen gegen die auf die Straßenpolizei und auf
die Entrichtung von Chaussee= und Brückengeld bezüglichen Vorschriften,
6) die Eisenbahn-Polizeibeamten mit Einschluß der Stationsvorsteher und
der Betriebsdirektoren hinsichtlich aller innerhalb ihres Dienstbereichs be-
gangenen strafbaren Handlungen,
7) die Eichmeister und deren technische Gehülfen hinsichtlich der strafbaren
Handlungen gegen die auf die Maße, Gewichte und Meßwerkzeuge bezig-
lichen Vorschriften,
8) die Gerichtsvollzieher hinsichtlich der Vollstreckung der Vorführungsbefehle,
der Haftbefehle und der Steckbriefe.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungs-Gesetze
in Kraft.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Wilhelmsthal am 16. August 1879.
Carl Alerander.
G. Thon. v. Groß.
Verordnung
zur Ausführung des § 153 des Gerichts-
verfassungs-Gesetzes, im Betreff der Hülfs-
beamten der Staatsanwaltschaft.