Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Ministerial-Bekanntmachung. 
[1271 Im Hiublick auf die §§ 157 und 161 der Deutschen Strafprozeß- 
ordnung wird unter Aufhebung der Verordnungen über das bei plötzlichen 
Todesfällen, sowie bei Auffindung todter Personen und bei ausgebrochenen 
Bränden zu beobachtende Verfahren vom 4. Jannar 1851 (Regierungs-Blatt 
S. 1) und vom 5. Juli 1851 (Regierungs-Blatt S. 332) verordnet, was folgt: 
A. Verfahren bei plötzlichen Todesfällen und bei Auffindung 
todter Personen. 
I. Die Ortspolizeibehörden haben darüber zu wachen, daß der Leichnam 
eines Menschen, der nicht im gewöhnlichen Laufe der Dinge nach voraus- 
gegangener Krankheit eines natürlichen Todes gestorben ist, nicht ohne Be- 
erdigungsschein begraben wird. 
II. Ist Jemand unter den Augen bekannter und glaubwürdiger Personen 
plötzlich, jedoch ganz unzweifelhaft ohne Verschulden eines Andern gestorben 
oder verunglückt, z. B. vom Schlage getroffen, vom Blitze erschlagen, durch 
einen Sturz getödtet worden, bei dem Baden ertrunken u. s. w. oder hat sich 
Jemand unter den Augen solcher Personen ganz unzweifelhaft selbst das Leben 
genommen, so hat die Ortspolizeibehörde dies durch Besichtigung der Leiche 
und durch Befragung der vorhandenen Auskunftspersonen festzustellen und den 
Beerdigungsschein unter Dienstsiegel und Unterschrift zu ertheilen. Einer 
Niederschrift bedarf es hierbei nicht. 
Im Falle eines Selbstmords ist dem Großherzoglichen Bezirks-Direktor 
ungesäumt Anzeige zu erstatten. 
Ist die Leiche unbekannt, so hat die Ortspolizeibehörde eine möglichst 
genaue Beschreibung der Person, sowie der Kleidung des Todten aufzunehmen 
und dieselbe unter Angabe aller sonstiger zur Ermittelung dienlicher Umstände 
an den Bezirks-Direktor einzusenden, dieser aber hierauf mit Beschleunigung 
eine öffentliche Bekanntmachung in den nach seinem Ermessen hierzu geeigneten 
Zeitungen zu erlassen und die darauf bei ihm erfolgenden Aufragen und Er- 
kundigungen zu erledigen. 
Ist dagegen die Person des Todten und der bisherige Wohnort desselben 
bekannt oder durch die bei demselben aufgefundenen Papiere oder sonst auf 
andere Weise festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde entweder unmittelbar 
oder durch Vermittelung des Bezirks-Direktors der Polizeibehörde des Wohnorts 
Nachricht zu geben.
	        
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