Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Ueber den Befund und über das Ergebniß seiner sonstigen Wahrnehmungen 
und Ermittelungen, insbesondere auch, wenn die Leiche unbekannt ist, über die 
an derselben vorgefundenen, zur Ermittelung der Persönlichkeit des Verstorbenen 
dienlichen Kennzeichen und Merkmale, hat der Arzt eine Niederschrift zu 
fertigen und dieselbe nebst einer Meinungsäußerung über die muthmaßliche 
Ursache des Todes sofort an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte, wenn 
aber Gefahr im Verzuge obwaltet, und insbesondere, wenn nach Ansicht des 
Arztes die richterliche Leichenschau oder Leichenöffnung so schleunig vorgenommen 
werden muß, daß es bedenklich erscheint, das Einschreiten des entfernt wohnenden 
Staatsanwalts zu erwarten, an den Amtsrichter des Bezirks zu übersenden. 
V. Der Staatsanwalt hat den an ihn gelangten ärztlichen Bericht sorg- 
fältig zu prüfen und sich darüber schlüssig zu machen, ob die Sache weiter zu 
verfolgen sei oder auf sich zu beruhen habe. 
Gelangt er zu der Ueberzeugung, daß kein Verdacht der Verübung einer 
strafbaren Handlung vorliegt, so ertheilt er alsbald den Beerdigungsschein unter 
seinem Siegel und seiner Unterschrift und läßt denselben der Ortspolizei- 
behörde zustellen. 
Ist dagegen der Staatsanwalt der Ansicht, daß eine richterliche Leichen- 
schau oder Leichenöffnung nach Vorschrift der §§ 87 ff. der Strafprozeßordnung 
geboten erscheint, so stellt er die geeigneten Anträge bei dem zuständigen Gerichte. 
In diesem Falle ist der Beerdigungsschein von dem Staatsanwalt, wenn der- 
selbe bei der Leichenschau oder Leichenöffnung zugegen ist, in dessen Abwesenheit 
aber von dem die Leichenschau oder Leichenöffnung leitenden Richter zu ertheilen. 
Ist die Persönlichkeit des Leichnams unbekannt und nicht sofort zu ermitteln 
gewesen, so hat der Staatsanwalt in jedem Falle, auch wenn er von weiterer 
Verfolgung der Sache Abstand nimmt, die unter II vorgeschriebene öffentliche 
Bekanntmachung zu erlassen. 
VI. Der durch den Bericht des Arztes mit der Sache befaßte Amtsrichter 
hat nach §§ 163 ff. der Strafprozeßordnung bei Gefahr im Verzuge sofort 
diejenigen Untersuchungshandlungen, welche nach Lage des Falles angezeigt 
erscheinen, namentlich die richterliche Leichenschau oder Leichenöffnung vorzu- 
nehmen, hiernächst den Beerdigungsschein auszustellen und die ausgenommenen 
Verhandlungen ungesäumt an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte zur 
weiteren Entschließung zu übermitteln, nach Befinden auch schon vorher und 
alsbald nach Eingang des ärztlichen Berichts den Staatsanwalt auf kürzestem 
Wege mit Nachricht zu versehen.
	        
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