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Ueber den Befund und über das Ergebniß seiner sonstigen Wahrnehmungen
und Ermittelungen, insbesondere auch, wenn die Leiche unbekannt ist, über die
an derselben vorgefundenen, zur Ermittelung der Persönlichkeit des Verstorbenen
dienlichen Kennzeichen und Merkmale, hat der Arzt eine Niederschrift zu
fertigen und dieselbe nebst einer Meinungsäußerung über die muthmaßliche
Ursache des Todes sofort an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte, wenn
aber Gefahr im Verzuge obwaltet, und insbesondere, wenn nach Ansicht des
Arztes die richterliche Leichenschau oder Leichenöffnung so schleunig vorgenommen
werden muß, daß es bedenklich erscheint, das Einschreiten des entfernt wohnenden
Staatsanwalts zu erwarten, an den Amtsrichter des Bezirks zu übersenden.
V. Der Staatsanwalt hat den an ihn gelangten ärztlichen Bericht sorg-
fältig zu prüfen und sich darüber schlüssig zu machen, ob die Sache weiter zu
verfolgen sei oder auf sich zu beruhen habe.
Gelangt er zu der Ueberzeugung, daß kein Verdacht der Verübung einer
strafbaren Handlung vorliegt, so ertheilt er alsbald den Beerdigungsschein unter
seinem Siegel und seiner Unterschrift und läßt denselben der Ortspolizei-
behörde zustellen.
Ist dagegen der Staatsanwalt der Ansicht, daß eine richterliche Leichen-
schau oder Leichenöffnung nach Vorschrift der §§ 87 ff. der Strafprozeßordnung
geboten erscheint, so stellt er die geeigneten Anträge bei dem zuständigen Gerichte.
In diesem Falle ist der Beerdigungsschein von dem Staatsanwalt, wenn der-
selbe bei der Leichenschau oder Leichenöffnung zugegen ist, in dessen Abwesenheit
aber von dem die Leichenschau oder Leichenöffnung leitenden Richter zu ertheilen.
Ist die Persönlichkeit des Leichnams unbekannt und nicht sofort zu ermitteln
gewesen, so hat der Staatsanwalt in jedem Falle, auch wenn er von weiterer
Verfolgung der Sache Abstand nimmt, die unter II vorgeschriebene öffentliche
Bekanntmachung zu erlassen.
VI. Der durch den Bericht des Arztes mit der Sache befaßte Amtsrichter
hat nach §§ 163 ff. der Strafprozeßordnung bei Gefahr im Verzuge sofort
diejenigen Untersuchungshandlungen, welche nach Lage des Falles angezeigt
erscheinen, namentlich die richterliche Leichenschau oder Leichenöffnung vorzu-
nehmen, hiernächst den Beerdigungsschein auszustellen und die ausgenommenen
Verhandlungen ungesäumt an den Staatsanwalt bei dem Landgerichte zur
weiteren Entschließung zu übermitteln, nach Befinden auch schon vorher und
alsbald nach Eingang des ärztlichen Berichts den Staatsanwalt auf kürzestem
Wege mit Nachricht zu versehen.