Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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VII. Die unter IV bis VI gedachten amtlichen Ermittelungen über den 
Todesfall haben sich insbesondere auch auf alle diesenigen Verhältnisse zu 
erstrecken, welche nach § 59 Ziffer 1 — 5 des Reichsgesetzes über die Be- 
urkundung des Personenstands und die Eheschließung vom 6. Februar 1875 
(Reichsgesetz-Blatt S. 34, Reg.-Blatt S. 380) in das Sterberegister einzu- 
tragen sind, und es hat die Behörde, welche den Beerdigungsschein ausstellt (der 
Staatsanwalt oder Amtsrichter), bei Zusendung desselben an die Ortspolizeibehörde 
dieser die ermittelten Verhältnisse genau und speziell mitzutheilen, die Orts- 
polizeibehörde aber diese Mittheilung sofort urschriftlich an den zur Eintragung 
des Sterbefalls zuständigen Standesbeamten abzugeben oder auch auf Grund 
derselben dem Standesbeamten eine besondere schriftliche Mittheilung zu machen. 
VIII. Ist eine Militärperson durch Selbstmord, Gewalt oder Unglücksfall 
um das Leben gekommen, so hat die Ortspolizeibehörde außer der Anzeige bei dem 
Arzt und dem Amtsrichter (Ziffer III) nach §§ 12 und 13 der Beilage B zu §92 
der Militärstrafgerichtsordnung (Bundesgesetz-Blatt 1867 S. 229 flg.) gleich- 
zeitig auch bei dem Militärbefehlshaber der nächsten Garnison im Großherzogthum 
sofort Anzeige von dem Todesfalle zu machen und wegen sicherer Aufbewahrung 
oder Bewachung der Leiche dic erforderlichen Anordnungen vorläufig zu treffen. 
Im Uebrigen bewendet es in dieser Beziehung bei den Vorschriften des 
§ 41 der Militärstrafgerichtsordnung. 
Die von den Militärbehörden um Vornahme der Leichenschau ersuchten 
Civilgerichte sind verpflichtet, den Physikus und in dessen Behinderung einen 
Civil= oder Militärarzt zuzuziehen. 
IX. Hinsichtlich der Lebensrettungsversuche verbleibt es bei den Vorschriften 
des Gesetzes vom 19. Juni 1823, die Rettung verunglückter Personen betreffend 
(Reg.-Blatt S. 77), und des Nachtrags vom 3. April 1839 (Reg.-Blatt S. 98), 
sowie der Ministerial-Bekanntmachung vom 13. Jannar 1866 (Reg.-Blatt S. 5). 
Die hiernach gebotene Fürsorge für Verunglückte liegt zunächst der Ortspolizei- 
behörde ob (Art. 8 der Ministerial-Bekanntmachung vom 22. Mai 1850). 
Dieselbe hat jedoch in jedem einzelnen Falle dem Großherzoglichen Bezirks- 
Direktor Anzeige zu machen. 
X. Hinsichtlich der Ablieferung der Leichname der Selbstmörder r2c. an 
die Anatomie zu Jena bewendet es bei den Bestimmungen des Gesetzes vom 
11. Dezember 1850 über die Verabfolgung von Leichen an die Universität 
Jena (Reg.-Blatt S. 703) und der zur Ausführung dieses Gesetzes erlassenen 
Verordnung vom 3. April 1851 (Reg.-Blatt S. 103).
	        
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