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B. Verfahren bei ausgebrochenen Bränden.
Die Ortspolizeibehörden haben bei Ausbruch eines Feuers nicht allein
die für die Handhabung der Feuerpolizei bei dem Ausbruch von Bränden vor—
geschriebenen Anordnungen zu treffen — vergl. Verordnung vom 9. Juli 1867
(Reg.-Blatt S. 145) —, sondern auch ihr Augenmerk vorzugsweise mit darauf
zu richten, ob und welche Verdachtsspuren etwa dafür vorhanden sind, daß das
Feuer durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung verursacht wurde.
Nicht weniger haben sie nach Maßgabe der Vorschriften in § 161 der
Strafprozeßordnung weitere Nachforschungen vorzunehmen und alle keinen Auf-
schub gestattenden Anordnungen zu treffen, um die Verdunkelung des Sach-
verhalts zu verhüten, auch, wenn die in § 127 der Strafprozeßordnung ge-
dachten Voraussetzungen vorliegen, zu einer vorläufigen Festnahme des der
Brandstiftung Verdächtigen zu schreiten.
Ueber jeden Brand, welcher nicht unzweifelhaft ohne Verschulden eines
Menschen (z. B. durch Einschlagen des Blitzes) entstanden ist, haben sie unter
Darlegung des Ergebnisses ihrer Nachforschungen, bezüglich unter Uebersendung
der etwa aufgenommenen Verhandlungen nach Maßgabe des § 161 Absatz 2
der Strafprozeßordnung ohne Verzug an den Staatsanwalt bei dem Land-
gerichte oder, falls die schleunige Vornahme richterlicher Untersuchungsschritte
erforderlich erscheint, unmittelbar an den Amtsrichter berichtliche Anzeige zu
erstatten, welcher Letztere in Gemäßheit des § 163 der Strafprozeßordnung
verfahren wird.
Vorstehende Bestimmungen treten gleichzeitig mit der Strafprozeßordnung
in Kraft.
Weimar, den 15. August 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staate-Ministerium,
Departement der Justiz. Departement des Aeußern und Innern.
Stichling. v. Groß.
Verordnung
über das Verfahren bei plötzlichen Todes-
fällen, bei Auffindung todter Personen
und bei ausgebrochenen Bränden.
Weimar. — Hof. Buchdrucerei.