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II. Bei den Kollegial-Gerichten:
1) dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (§ 80 Nr. 2
des Sportelgesetzce) 12 d — 3.
2) den Senats-Präsidenten und dem Oberstaatsanwalt
bei dem Oberlandesgerichte, sowie den Landgerichts-
Präsidenten (8§ 80 Nr. 3) f. 10 „ 50 „
3) den Oberlandesgerichts-Räthen und den Landgerichts-
Direktoren (§ 80 Nr. 4) 9 „ — „
4) den Landrichtern und den Staatsanwölten 80 N 5) 6 „ — „
5) den Gerichtsschreibern (8§ 80 Nr. 60 4 „ 50 „
6) den Gerichtsschreiber-Gehülfen (8 80 Nr. 7 3„ — „
B. für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, Trinkgelder werden
besonders
dem unter II. 1 bezeichneten Beamten 44 —
den unter II. 2 und 3 bezeichneten Beamten 3„ — „
den unter I. 1 — 3, II. 4— 6 bezeichneten Beamten 2 „ — „
vergütet.
Auch sind die unter II. 1, 2 und 3 bezeichneten Beamten berechtigt, für
Bedienung täglich 1 —/ 50 (+ anzusetzen.
C. Gerichtsassessoren beziehen an Diäten 2c. die gleichen Beträge, wie
Gerichtsschreiber bei Amtsgerichten (I. 2), Referendare und nicht angestellte
Protokollführer die gleichen Beträge, wie Gerichtsschreiber-Gehülfen (l. 3 und II. 6).
D. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der 8§§ 81 bis 84 des Sportel-
gesetzes vom 31. August 1865 entsprechende Anwendung.
§2.
Die in § 1 bestimmten Diätensätze sind auch bei dienstlichen Verrichtungen
in Strafsachen anzuwenden, mit der Ausnahme, daß die Diäten der bei Ge-
schworenengerichten außerhalb ihres Wohnorts fungirenden Beamten sich nach
wie vor nach dem Gesetze vom 30. Juni 1874 (Reg.-Blatt S. 307) bestimmen.
83.
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 14. Mai 1879,
betreffend die Ausführung des Deutschen Gerichtskosten-Gesetzes, in Kraft.