Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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II. Bei den Kollegial-Gerichten: 
1) dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes (§ 80 Nr. 2 
des Sportelgesetzce) 12 d — 3. 
2) den Senats-Präsidenten und dem Oberstaatsanwalt 
bei dem Oberlandesgerichte, sowie den Landgerichts- 
Präsidenten (8§ 80 Nr. 3) f. 10 „ 50 „ 
3) den Oberlandesgerichts-Räthen und den Landgerichts- 
Direktoren (§ 80 Nr. 4) 9 „ — „ 
4) den Landrichtern und den Staatsanwölten 80 N 5) 6 „ — „ 
5) den Gerichtsschreibern (8§ 80 Nr. 60 4 „ 50 „ 
6) den Gerichtsschreiber-Gehülfen (8 80 Nr. 7 3„ — „ 
B. für Wohnung über Nacht, Beleuchtung, Heizung, Trinkgelder werden 
besonders 
dem unter II. 1 bezeichneten Beamten 44 — 
den unter II. 2 und 3 bezeichneten Beamten 3„ — „ 
den unter I. 1 — 3, II. 4— 6 bezeichneten Beamten 2 „ — „ 
vergütet. 
Auch sind die unter II. 1, 2 und 3 bezeichneten Beamten berechtigt, für 
Bedienung täglich 1 —/ 50 (+ anzusetzen. 
C. Gerichtsassessoren beziehen an Diäten 2c. die gleichen Beträge, wie 
Gerichtsschreiber bei Amtsgerichten (I. 2), Referendare und nicht angestellte 
Protokollführer die gleichen Beträge, wie Gerichtsschreiber-Gehülfen (l. 3 und II. 6). 
D. Im Uebrigen finden die Bestimmungen der 8§§ 81 bis 84 des Sportel- 
gesetzes vom 31. August 1865 entsprechende Anwendung. 
§2. 
Die in § 1 bestimmten Diätensätze sind auch bei dienstlichen Verrichtungen 
in Strafsachen anzuwenden, mit der Ausnahme, daß die Diäten der bei Ge- 
schworenengerichten außerhalb ihres Wohnorts fungirenden Beamten sich nach 
wie vor nach dem Gesetze vom 30. Juni 1874 (Reg.-Blatt S. 307) bestimmen. 
83. 
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Gesetze vom 14. Mai 1879, 
betreffend die Ausführung des Deutschen Gerichtskosten-Gesetzes, in Kraft.
	        
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