Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Einschluß der an den Großherzoglichen Fiskus zu entrichtenden Ablösungs- 
renten, und — soweit einzelnen Rechnungsämtern die Erhebung von 
Sporteln 2c. übertragen ist — auch hinsichtlich der Sporteln, Gebühren 
und Auslagen der Gerichtsbehörden; 
die Großherzoglichen Stenerämter und Steunerrezepturen hinsichtlich 
der von ihnen zu erhebenden indirekten Steuern, Zölle und Stempel- 
abgaben, demnach mit Ausnahme der unter 1) gedachten Hundestenern 
und der unter 4) erwähnten Stenern vom Gewerbebetriebe im Umherziehen; 
die Großherzoglichen Sporteleinnahmen sämmtlicher Gerichts= und 
Verwaltungsbehörden hinsichtlich der von ihnen zu erhebenden Sporteln, 
Gebühren und Auslagen mit der Maßgabe, daß die Sporteleinnahmen 
der Unterbehörden auch rücksichtlich derjenigen Sporteln, Gebühren und 
Auslagen, deren Erhebung und Beitreibung ihnen von einer Oberbehörde 
oder von deren Sporteleinnahme übertragen wird (8§ 144 al. 3 des 
Sportelgesetzes), als Vollstreckungsbehörden einzutreten haben; 
die Sporteleinnahmen der Großherzoglichen Bezirksdirektoren außerdem 
auch hinsichtlich der von ihnen zu erhebenden Steuern vom Gewerbebetriebe 
im Umherziehen. 
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II. 
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und das Großherzogliche Rentamt 
Oldisleben haben einander zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Beistand zu 
leisten und außerdem auf das Ersuchen einer andern der unter Ziffer I, 2, 
3 und 4 gedachten Behörden, mögen diese innerhalb oder außerhalb des Bezirks 
des ersuchten Rechnungsamtes ihren Sitz haben, sofern das Vollstreckungs- 
verfahren im Bezirke des ersuchten Rechnungsamtes (Rentamtes) stattfinden soll, 
als Vollstreckungsbehörden einzutreten. 
III. 
Bei der Beitreibung der unter I, 1—4 gedachten öffentlichen Abgaben 
und Gefälle sind für die Zahlungsaufforderung, welche nach § 4 des Gesetzes 
vom 13. Mai 1879 der Anordnung der Zwangsbeitreibung vorauszugehen hat, 
nach wie vor die gesetzlichen Erinnerungsgebühren zu erheben. 
IV. 
Bei der Beitreibung von direkten Steuern und Brandkassebeiträgen hat 
der nach § 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1879 von der Vollstreckungsbehörde 
68“
	        
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