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Einschluß der an den Großherzoglichen Fiskus zu entrichtenden Ablösungs-
renten, und — soweit einzelnen Rechnungsämtern die Erhebung von
Sporteln 2c. übertragen ist — auch hinsichtlich der Sporteln, Gebühren
und Auslagen der Gerichtsbehörden;
die Großherzoglichen Stenerämter und Steunerrezepturen hinsichtlich
der von ihnen zu erhebenden indirekten Steuern, Zölle und Stempel-
abgaben, demnach mit Ausnahme der unter 1) gedachten Hundestenern
und der unter 4) erwähnten Stenern vom Gewerbebetriebe im Umherziehen;
die Großherzoglichen Sporteleinnahmen sämmtlicher Gerichts= und
Verwaltungsbehörden hinsichtlich der von ihnen zu erhebenden Sporteln,
Gebühren und Auslagen mit der Maßgabe, daß die Sporteleinnahmen
der Unterbehörden auch rücksichtlich derjenigen Sporteln, Gebühren und
Auslagen, deren Erhebung und Beitreibung ihnen von einer Oberbehörde
oder von deren Sporteleinnahme übertragen wird (8§ 144 al. 3 des
Sportelgesetzes), als Vollstreckungsbehörden einzutreten haben;
die Sporteleinnahmen der Großherzoglichen Bezirksdirektoren außerdem
auch hinsichtlich der von ihnen zu erhebenden Steuern vom Gewerbebetriebe
im Umherziehen.
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II.
Die Großherzoglichen Rechnungsämter und das Großherzogliche Rentamt
Oldisleben haben einander zum Zwecke der Zwangsvollstreckung Beistand zu
leisten und außerdem auf das Ersuchen einer andern der unter Ziffer I, 2,
3 und 4 gedachten Behörden, mögen diese innerhalb oder außerhalb des Bezirks
des ersuchten Rechnungsamtes ihren Sitz haben, sofern das Vollstreckungs-
verfahren im Bezirke des ersuchten Rechnungsamtes (Rentamtes) stattfinden soll,
als Vollstreckungsbehörden einzutreten.
III.
Bei der Beitreibung der unter I, 1—4 gedachten öffentlichen Abgaben
und Gefälle sind für die Zahlungsaufforderung, welche nach § 4 des Gesetzes
vom 13. Mai 1879 der Anordnung der Zwangsbeitreibung vorauszugehen hat,
nach wie vor die gesetzlichen Erinnerungsgebühren zu erheben.
IV.
Bei der Beitreibung von direkten Steuern und Brandkassebeiträgen hat
der nach § 4 des Gesetzes vom 13. Mai 1879 von der Vollstreckungsbehörde
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