Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Gerichtsverfassungs-Gesetz und die Deutsche Civilprozeßordnung, bezüglich durch 
die zu deren Ausführung ergangenen Landesgesetze, die nachstehend bezeichneten 
Aenderungen einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 22. Juni 1857 über 
den Bergbau eintreten: 
1) Die den Bergämtern nach § 189 des Berggesetzes vom 22. Juni 1857 
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unter b und d hinsichtlich des Bergwerkseigenthumes zustehenden gericht- 
lichen Funktionen gehen nach dem Landesgesetze vom 8. März d. J. 
über die zu errichtenden ordentlichen Landesgerichte, und nach dem 
Gesetze vom 12. Mai d. J. über die Zwangsvollstreckung in das unbeweg- 
liche Vermögen auf die betreffenden Amtsgerichte über. 
Die Vorschrift in § 190, lit. a des Berggesetzes ist durch 8§ 268 
und 471 der Civilprozeßordnung und § 14 des Einführungsgesetzes 
dazu ebenfalls aufgehoben; die Bestimmung lit. b daselbst wird durch 
§§ 135, 260, 337, 369, 370 cc. der Civilprozeßordnung gedeckt. 
An die Stelle der Vorschrift in § 190 lit. c des Berggesetzes treten 
die Bestimmungen der Civilprozeßordnung über die Fristen und die 
Befugnisse des Gerichtes, Fristen festzusetzen, abzukürzen und zu ver- 
längern, insbesondere die §§ 202 flg., 321 der Civilprozeßordnung. 
An die Stelle des in § 207 des Gesetzes vom 22. Juni 1857 an- 
geführten Gesetzes vom 1. Mai 1829 über die Bekanntmachung der 
Versteigerungs-Patente und Ediktalien treten die Vorschriften im § 11 
der gesetzlichen Bestimmungen vom 10. Mai d. J. zur Ausführung der 
Civilprozeßordnung. 
Weimar, am 11. September 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. Departement der Justiz. 
G. Thon. Stichling. 
[142) V. Unter Bezugnahme auf § 155 des Deutschen Gerichtsverfassungs- 
Gesetzes und § 38 des Ausführungsgesetzes dazu vom 20. März 1879 wird 
von dem unterzeichneten Staats-Ministerium die im Königreich Preußen erlassene 
Geschäftsanweisung für die Gerichtsvollzieher vom 24. Juli 1879, wie selbige 
als Anlage zu Nr. 31 des Justiz-Ministerial-Blatts für die preußische Gesetz- 
gebung und Rechtspflege von 1879 zur öffentlichen Kenntniß gebracht worden,
	        
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