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ständigen Depositalbehörde, unter Beobachtung der Vorschriften des Ge-
setzes vom 12. Februar 1840 über die Verwaltung der öffentlichen
Depositen (8§ 18—28) zu bewirken.
9. Zu § 108 der Anweisung:
An die Stelle des Absatz 4 tritt folgende Bestimmung:
Ueber die Erledigung des Auftrags ist der auftraggebenden Behörde
(Gericht oder Staatsanwaltschaft) ein kurzer schriftlicher Bericht zu er-
statten. Die Ablieferung der beigetriebenen Gelder erfolgt an dieselbe
Behörde oder nach deren Anweisung.
10. Hinter dem § 110 der Anweisung ist einzuschalten:
Vo. Zwangsvollstreckungen im Verwaltungswege.
Zusatzparagraph II.
Die Gerichtsvollzieher sind verpflichtet, auf Antrag
a) der in den 8§ 3, 4 des Gesetzes vom 12. April 18709 über die
polizeiliche Straffestsetzung (Regierungs-Blatt 1879 S. 153) be-
zeichneten Polizeibehörden, sofern es sich um zwangsweise Beitreibung
von Geldstrafen oder Kosten oder um Einziehung eines Gegenstandes
handelt,
der in den §§ 3, 4 des Gesetzes vom 8. Mai 1879 über die Voll-
streckung der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungs-
behörden (Regierungs-Blatt 1879 S. 245) und in §§ 1, 2 der
Ausführungsverordnung dazu vom 2. August 1879 (Negier.-Blatt
1879 S. 407) bezeichneten Verwaltungsbehörden, sofern die Zwangs-
vollstreckung in bewegliche körperliche Sachen oder zur Erwirkung
der Herausgabe von Sachen erfolgen soll,
der in § 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1879, die Zwangsbeitrei-
bung öffentlicher Abgaben und anderer Gefälle betreffend (Regierungs-
Blatt 1879 S. 309), und in den Ministerialverordnungen dazu
bezeichneten Vollstreckungsbehörden zur zwangsweisen Beitreibung von
öffentlichen Abgaben oder andern Gefällen
die Zwangsvollstreckung zu bewirken, soweit dieselbe Gerichtsvollziehern
zugewiesen ist (6§§ 47, 48 der Anweisung).
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