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Bei den durch die Post zu bewirkenden Zustellungen haben die Gerichte
regelmäßig die Postanstalt um Bewirkung der Zustellung unmittelbar zu ersuchen
( 179 C.P.-O.), oder doch, soweit thunlich, die den Gerichtsvollziehern zu—
gewiesene Thätigkeit nach 8 53 der Gerichtsvollzieherordnung einem Gerichts—
diener als Hilfsgerichtsvollzieher zu übertragen.
Für die durch den Gerichtsvollzieher oder durch die Post bewirkten Zu—
stellungen sind neben den nach dem Sportelgesetz vom 31. August 1865 mit
Nachträgen zu erhebenden Sporteln und Bestellgebühren weder Gebühren noch
Auslagen den Parteien besonders in Ansatz zu bringen.
2. Bei den am 1. Oktober d. J. anhängigen Zwangsvollstreckungen hat
a) die Vollziehung der vor dieser Zeit angeordneten Erinnerung des
Schuldners gegen die gesetzlichen Erinnerungsgebühren regelmäßig durch einen
Gerichtsdiener zu erfolgen. Es kann jedoch vom Gericht auch ein Gerichts-
vollzieher damit beauftragt werden, der dann als Vergütung dafür die gesetz-
lichen Erinnerungsgebühren (§ 124 Nr. 4 des Sportelgesetzes vom 31. August
1865) bezieht.
b) Wird in den Fällen, in denen das Prozeßgericht bereits vor dem
1. Oktober d. J. das nach den bisherigen Prozeßvorschriften zuständige Voll-
streckungsgericht um Vornahme der Hilfsvollstreckung ersucht oder selbst, als
zugleich auch zuständiges Vollstreckungsgericht, die Hilfsvollstreckung angeordnet
hat, ein Gerichtsvollzieher mit der Vornahme der durch die Civilprozeßordnung
zugewiesenen Vollstreckungshandlungen auf Anordnung des Gerichts durch den
Gerichtsschreiber mittelst vollstreckbarer Ausfertigung beauftragt (§ 11 des Ge-
setzes vom 11. Mai 1879), so hat er den Auftrag unter Beobachtung der
§§ 673, 675—685, 690—693, 6496—699, 708—728,737—739,744—746,
751, 754, 769 —772, 777, 785, 787, 789 —792 der Civilprozeß ordnung
nach Maßgabe der betreffenden Vorschriften der Geschäftsanweisung (§§ 62—.99)
auszuführen. Dies gilt namentlich auch in den Fällen, in denen er von dem
Gericht beauftragt wird, die Versteigerung einer bereits vor dem 1. Oktober d. J.
gepfändeten körperlichen Sache oder eine anderweite Verwerthung derselben
nach den §§ 717—724, 726 der Civilprozeßordnung vorzunehmen.
Bei der weitern Pfändung beweglicher körperlicher Sachen, welche bereits
vor dem 1. Oktober d. J. gepfändet worden sind, ist in Gemäßheit der §§ 727
und 728 der Civilprozeßordnung zu verfahren (§ 84 der Anweisung), dergestalt
jedoch, daß die Abschrift des Protokolls über die fernere Pfändung bei dem