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a) die Dienstzeit, welche der Geistliche nach der Ordination im Vor-
bereitungsdienste oder in provisorischer Anstellung zugebracht hat, von welcher
Zeit jedoch, wenn die provisorische Anstellung oder die Anstellung im Vor-
bereitungsdienste vor Ablauf des zweiten Jahres nach bestandenem examen
pro candidatura erfolgt ist, zwei Jahre in Abzug gebracht werden;
b) die Zeit, welche der Geistliche vor dem Eintritt in den Dienst der
Landeskirche in dem Dienste einer andern Landeskirche oder im Staatsdienste
oder in einem andern öffentlichen Berufe, wozu er eine Staatsprüfung bestehen
mußte und mit einem Diensteide verpflichtet wurde, sei es im Großherzogthume
oder in einem andern Lande zugebracht hat. Die Bestimmung unter a findet
hierbei entsprechende Anwendung.
8 2.
Die von einem früher aus dem Dienste unfreiwillig entlassenen Geistlichen
vor der Entlassung zurückgelegte Dienstzeit bleibt außer Betracht. Wenn
jedoch ein Geistlicher freiwillig aus dem Dienste ausgetreten, später aber wieder
eingetreten ist, so wird zwar nicht die außer dem Dienste zugebrachte Zeit,
wohl aber die frühere Dienstzeit zugerechuct, sofern nicht etwa ohne den frei-
willigen Austritt die Dienstentlassung zu verfügen gewesen wäre.
83.
Der durch den Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath ist ermächtigt, einem
Geistlichen, welcher in einem kirchlichen Berufe (wie z. B. im Dienste der
äußern oder innern Mission), sei es, daß derselbe kein öffentlicher, oder daß
dabei sonst eins der im § 1 unter b bezeichneten Erfordernisse nicht vorhanden
war, eine Zeit zugebracht hat, diese Zeit ganz oder theilweise mit anzurechnen.
So geschehen und gegeben Weimar, am 15. Jannar 1879.
Carl Alerander.
Stichling.
Kirchengesetz,
die Berechnung des Dienstalters der
evangelischen Geistlichen betreffend.