Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

30 
a) die Dienstzeit, welche der Geistliche nach der Ordination im Vor- 
bereitungsdienste oder in provisorischer Anstellung zugebracht hat, von welcher 
Zeit jedoch, wenn die provisorische Anstellung oder die Anstellung im Vor- 
bereitungsdienste vor Ablauf des zweiten Jahres nach bestandenem examen 
pro candidatura erfolgt ist, zwei Jahre in Abzug gebracht werden; 
b) die Zeit, welche der Geistliche vor dem Eintritt in den Dienst der 
Landeskirche in dem Dienste einer andern Landeskirche oder im Staatsdienste 
oder in einem andern öffentlichen Berufe, wozu er eine Staatsprüfung bestehen 
mußte und mit einem Diensteide verpflichtet wurde, sei es im Großherzogthume 
oder in einem andern Lande zugebracht hat. Die Bestimmung unter a findet 
hierbei entsprechende Anwendung. 
8 2. 
Die von einem früher aus dem Dienste unfreiwillig entlassenen Geistlichen 
vor der Entlassung zurückgelegte Dienstzeit bleibt außer Betracht. Wenn 
jedoch ein Geistlicher freiwillig aus dem Dienste ausgetreten, später aber wieder 
eingetreten ist, so wird zwar nicht die außer dem Dienste zugebrachte Zeit, 
wohl aber die frühere Dienstzeit zugerechuct, sofern nicht etwa ohne den frei- 
willigen Austritt die Dienstentlassung zu verfügen gewesen wäre. 
83. 
Der durch den Synodalausschuß verstärkte Kirchenrath ist ermächtigt, einem 
Geistlichen, welcher in einem kirchlichen Berufe (wie z. B. im Dienste der 
äußern oder innern Mission), sei es, daß derselbe kein öffentlicher, oder daß 
dabei sonst eins der im § 1 unter b bezeichneten Erfordernisse nicht vorhanden 
war, eine Zeit zugebracht hat, diese Zeit ganz oder theilweise mit anzurechnen. 
So geschehen und gegeben Weimar, am 15. Jannar 1879. 
Carl Alerander. 
Stichling. 
  
Kirchengesetz, 
die Berechnung des Dienstalters der 
evangelischen Geistlichen betreffend.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.