Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

480 
Strafgesetzbuch, welche innerhalb eines fiskalischen Forstreviers in Beziehung 
auf letzteres oder an Erzeugnissen desselben begangen sind. 
Den betreffenden Forstbeamten steht es frei, die gerichtliche Verfolgung 
im einzelnen Falle dem für den betreffenden Amtsgerichtsbezirk im Allgemeinen 
bestellten Amtsanwalt zu überlassen, welcher solchen Falles dem Ersuchen des 
Forstbeamten zu entsprechen hat. 
Weimar, am 12. September 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministeriim 
Departement der Finanzen. Departement der Justiz. 
G. Thon. Stichling. 
[144] VII. Vom 1. Oktober d. J. ab treten nachstehende Bestimmungen in 
Wirksamkkeit. 
I. 
Für diejenigen Strafsachen, in welchen ein Justizamt (Stadtgericht), ein 
Amtsgericht oder Schöffengericht in erster Instanz erkannt hat, liegt die Voll. 
streckung der Strafe dem Amtsrichter ob. (§ 483 Abs. 3 der Strafprozeß- 
ordnung.) Im Uebrigen erfolgt die Strafvollstreckung durch die Staatsanwalt- 
schaft des Landgerichts. 
Die nach § 483 Absatz 1 der Strafprozeßordnung erforderliche Abschrift 
der Urtheilsformel ertheilt der Gerichtsschreiber desjenigen Gerichts, welches in 
erster Instanz erkannt hat. 
II. 
Ueber Strafaufschub in den Fällen der 885 487 und 488 hat diejenige 
Behörde zu befinden, welcher die Strafvollstreckung obliegt. 
In anderen, als den in §§ 487 und 488 der Strafprozeßordnung vor- 
gesehenen Fällen ist zur Bewilligung von Strafaufschub, sowie von Straftheilung 
und Strafunterbrechung die Genehmigung des unterzeichneten Staats-Ministeriums 
erforderlich. 
III. 
Die erforderlichen Erörterungen und gutachtlichen Berichterstattungen 
über Begnadigungsgesuche, sowie über Gesuche um vorläufige Entlassung aus 
der Strafanstalt liegen der Behörde ob, welcher die Strafvollstreckung über- 
tragen ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.