Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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IV. 
Die Aufsicht über die Gefängnisse der Landgerichte und über die den 
Dienst der Gefangenaufseher wahrnehmenden Diener wird der Staatsanwalt- 
schaft des Landgerichts übertragen. 
Die Aufssicht über die Gefängnisse der Amtsgerichte führt der Amtsrichter, 
bei den mit mehreren Amtsrichtern besetzten Amtsgerichten derjenige, welchem die 
allgemeine Dienstaufsicht übertragen ist. 
V. 
Die vorschriftsmäßigen Mittheilungen über die Einleitung und den Ausfall 
strafrechtlicher Untersuchungen (Ministerial-Bekanntmachungen vom 12. März 1873 
— Regierungs-Blatt Seite 25 — und vom 15. Oktober 1878 — Regierungs- 
Blatt Seite 233 —) erfolgen in den bei den Landgerichten anhängigen Straf- 
sachen durch die Staatsanwaltschaft des Landgerichts, in den bei den Amts- 
gerichten anhängigen durch den Amtsrichter. 
Weimar, am 15. September 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling. 
Ministerial-Bekanntmachung, 
betreffend die Strafvollstreckung, die Aufsicht 
über die Gerichtsgefängnisse und die Mit- 
theilungen über die Einleitung und den 
Ausfall strafrechtlicher Untersuchungen. 
[145) Das 32. Stück des Reichs-Gesetzblatts enthält unter 
Nr. 1330 die Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesraths, 
vom 2. September 1879; unter 
1331 die Bekauntmachung, betreffend die Einlösung der Banknoten der 
Sächsischen Bank, vom 3. September 187)9. 
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Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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