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Burkhardtroda mit Ballenroda, Dönges mit Weißendiez, Ettenhausen
mit Hetzeberg, Kupfersuhl und Lindigshof
an die Großherzogliche Bezirks-Katasterführung in Eisenach; der Kataster von
Frauensee mit Josthof, Knottenhof, Schergeshof und Springen
an die Bezirks-Katasterführung des Großherzoglichen Rechnungsamtes Gerstungen;
der Kataster von
Kaiseroda und Merkers
an die Großherzogliche Bezirks-Katasterführung in Lengsfeld und der Kataster von
Dorndorf a. d. F. mit Kirstingshof, Tiefenort mit Hämbach, Kieselbach
mit Kambach
an die Bezirks-Katasterführung des Großherzoglichen Rechnungsamtes Vacha über.
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 22. September 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
G. Thon.
[1481 III. Da mit dem 1. Oktober d. J. in Ausführung des Deutschen Ge-
richtsverfassungs. Gesetzes die bisherigen Justizämter aufgehoben werden und an
Stelle derselben Amtsgerichte mit den durch Ministerial-Bekanntmachung vom
24. April d. J. umschriebenen Bezirken treten, so macht es sich nöthig, auch
in der Einrichtung der Kirchen-Inspektionen und Superintendenturen Aenderungen
vorzunehmen. Demnach verordnen wir im Einvernehmen mit dem Großherzog=
lichen Kirchenrathe, nachdem die Landessynode das nach Vorschrift des § 17
der Synodalordnung über die neue Einrichtung der Diözesen begehrte Gut-
achten zustimmend abgegeben hat, mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen
Hoheit des Großherzogs, was folgt:
§ 1.
Den neu einzurichtenden Kirchen. Inspektionen kommen bis auf den Erlaß
einer neuen Superintendentur-Ordnung dieselben sachlichen Zuständigkeiten zu,
wie den bisherigen.
Die geographischen Bezirke der Diözesen bilden auch künftig die Bezirke
der Kirchen-Inspektionen und werden dergestalt abgegrenzt, daß sie — vor-
behältlich der in § 2 bestimmten Abweichungen — mit den geographischen
Bezirken der Amtsgerichte zusammenfallen. Diese Regel findet auch auf die