Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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Burkhardtroda mit Ballenroda, Dönges mit Weißendiez, Ettenhausen 
mit Hetzeberg, Kupfersuhl und Lindigshof 
an die Großherzogliche Bezirks-Katasterführung in Eisenach; der Kataster von 
Frauensee mit Josthof, Knottenhof, Schergeshof und Springen 
an die Bezirks-Katasterführung des Großherzoglichen Rechnungsamtes Gerstungen; 
der Kataster von 
Kaiseroda und Merkers 
an die Großherzogliche Bezirks-Katasterführung in Lengsfeld und der Kataster von 
Dorndorf a. d. F. mit Kirstingshof, Tiefenort mit Hämbach, Kieselbach 
mit Kambach 
an die Bezirks-Katasterführung des Großherzoglichen Rechnungsamtes Vacha über. 
Solches wird hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 22. September 1879. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
G. Thon. 
[1481 III. Da mit dem 1. Oktober d. J. in Ausführung des Deutschen Ge- 
richtsverfassungs. Gesetzes die bisherigen Justizämter aufgehoben werden und an 
Stelle derselben Amtsgerichte mit den durch Ministerial-Bekanntmachung vom 
24. April d. J. umschriebenen Bezirken treten, so macht es sich nöthig, auch 
in der Einrichtung der Kirchen-Inspektionen und Superintendenturen Aenderungen 
vorzunehmen. Demnach verordnen wir im Einvernehmen mit dem Großherzog= 
lichen Kirchenrathe, nachdem die Landessynode das nach Vorschrift des § 17 
der Synodalordnung über die neue Einrichtung der Diözesen begehrte Gut- 
achten zustimmend abgegeben hat, mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen 
Hoheit des Großherzogs, was folgt: 
§ 1. 
Den neu einzurichtenden Kirchen. Inspektionen kommen bis auf den Erlaß 
einer neuen Superintendentur-Ordnung dieselben sachlichen Zuständigkeiten zu, 
wie den bisherigen. 
Die geographischen Bezirke der Diözesen bilden auch künftig die Bezirke 
der Kirchen-Inspektionen und werden dergestalt abgegrenzt, daß sie — vor- 
behältlich der in § 2 bestimmten Abweichungen — mit den geographischen 
Bezirken der Amtsgerichte zusammenfallen. Diese Regel findet auch auf die
	        
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