Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1879. (63)

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zu verschiedenen Bezirken gehörigen Parochien Anwendung. Die in einem 
anderen Bezirke als der Mutterkirche gelegene Filialkirche jedoch steht unter 
der Kirchen-Inspektion, in deren Bezirke die Mutterkirche liegt. 
8 2. 
Der Bezirk des Amtsgerichtes zu Geisa bildet keinen eigenen Kirchen- 
Inspektions-Bezirk. Die evangelische Diaspora-Gemeinde zu Geisa ist dem 
Kirchen-Inspektions-Bezirke Lengsfeld zugewiesen. 
Die Amtsgerichts-Bezirke Weimar, Eisenach und Jena zerfallen in je 
zwei Diözesen und Kirchen-Inspektions-Bezirke. Die eine Weimarische Diözese 
umfaßt die Stadtgemeinde, die Hofgemeinde und die Garnisongemeinde, die 
andere die übrigen Ortschaften des Amtsgerichts-Bezirks Weimar. Die eine 
Eisenachsche Diözese umfaßt den zeitherigen Stadtbezirk Eisenach, die andere 
die übrigen Ortschaften des Amtsgerichts-Bezirks Eisenach. Die eine Jenaische 
Diözese umfaßt die Ortschaften der zeitherigen Diözese Jena, die andere die 
übrigen Ortschaften des Amtsgerichts-Bezirks Jena. 
Die für jeden Kirchen-Inspektions-Bezirk zu bildende Kirchen-Inspektion 
wird, wie bisher, aus dem Superintendenten des Bezirks oder in dessen Be- 
hinderung aus dem ihn vertretenden Superintendentur-Adjunkten als geistlichem 
Mitglied und einem weltlichen Mitglied gebildet. 
Das Amt des weltlichen Mitglieds wird einem evangelischen Amtsrichter 
des Bezirks für seine Person übertragen. Zugleich wird für denselben ein 
anderer Amtsrichter als Stellvertreter beauftragt. Die Beauftragung des welt- 
lichen Mitglieds und seines Stellvertreters erfolgt durch das Kultus-Departement 
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums nach Gehör des Kirchenraths im 
Einvernehmen mit dem Justiz-Departement. Den Namen führt die Kirchen- 
Jnspektion nach dem Sitze des Amtsgerichts. 
8 4. 
Der Rang der beiden Mitglieder der Kirchen-Inspektion richtet sich nach 
dem Dienstalter, welches der Amtsrichter oder der Superintendent als Mitglied 
einer Kirchen-Inspektion hat. 
Die Leitung der Alkten und Geschäfte steht immer dem weltlichen Mit- 
gliede zu, so jedoch, daß alle Eingänge dem geistlichen Mitgliede zur Einsicht- 
nahme vorgelegt werden müssen, wenn auch sonst keine weitere Verfügung 
darauf zu treffen ist. Alle Beschlüsse und Ansfertigungen sind regelmäßig von
	        
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