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beiden Mitgliedern im Konzept zu zeichnen und in der Reinschrift zu voll-
ziehen. Dringliche Ausfertigungen dürfen von nur einem Mitgliede gezeichnet
und vollzogen werden; es sind jedoch solche Konzepte dem andern Mitgliede
ohne Verzug zur nachträglichen Kenntnißnahme und Zeichnung vorzulegen.
Wenn beide Mitglieder über den zu fassenden Beschluß sich nicht zu einigen
vermögen, so haben sie an die vorgesetzte Kirchenbehörde (in rein kirchlichen
Sachen an den Großherzoglichen Kirchenrath, in anderen an das Großherzogliche
Staats-Ministerium, Departement des Kultus) zu berichten.
85.
Die Diözesen führen auch künftig den Namen nach dem Sitze des ihnen
vorgesetzten Superintendenten.
Bei der Einrichtung, daß den Superintendenten innerhalb ihrer Diözesen
Adjunkten zur Seite stehen, welche der Großherzogliche Kirchenrath ernennt,
behält es sein Bewenden.
Es bleibt vorbehalten, nach Befinden, namentlich in umfangreichen Diözesen,
den Adjunkten die Superintendentur-Geschäfte in größerem oder geringerem
Umfange zu selbständiger Besorgung zu übertragen.
86.
Die neue Einrichtung tritt mit dem 1. Oktober 1879 in Kraft.
Die Akten der in Wegfall kommenden Kirchen-Inspektionen und Super-
intendenturen sind von ihnen an die Stellen, welche von dem bezeichneten Zeit-
punkte an zuständig werden, mittelst eines Verzeichnisses abzugeben, in welchem
die noch zu erledigenden Sachen besonders aufzuführen sind.
Die Inhaber der in Wegfall kommenden Superintendenturen behalten Titel
und Rang eines Superintendenten. Sie sind verbunden, die Superintendentur-
und Adjunkturgeschäfte in der Diözese zu übernehmen, die ihnen werden über-
tragen werden.
Weimar, den 22. September 1879.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Großherzoglichen Hauses und des Kultus.
Stichling.
Verordnung,
die künftige Bildung der Diözesen und
der Kirchen-Inspektionen betreffend.
Weimar. — Hos· Buchdruckerei.